Textversion Gesetzesentwurf

Referentenentwurf
Gesetz
über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und
Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz – SächsPVDG)1)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeines
§1

Anwendungsbereich

§2

Aufgaben der Polizei

§3

Tätigwerden für andere Stellen

§4

Begriffsbestimmungen

§5

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

§6

Verantwortlichkeit für eigenes oder fremdes Verhalten

§7

Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen

§8

Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

§9

Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen

§ 10

Einschränkung von Grundrechten

§ 11

Ausweispflicht

Teil 2
Allgemeine Befugnisse, Entschädigung

Abschnitt 1
Maßnahmen
§ 12

Allgemeine Befugnisse

§ 13

Befragung, Auskunftspflicht

§ 14

Vorladung

§ 15

Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen

§ 16

Erkennungsdienstliche Maßnahmen

§ 17

Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen

1

)

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des
Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum
Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung
oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum
freien Datenverkehr und zur
Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 89).

§ 18

Platzverweisung

§ 19

Wohnungsverweisung

§ 20

Meldeauflage

§ 21

Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot

§ 22

Gewahrsam

§ 23

Richterliche Entscheidung zum Gewahrsam

§ 24

Behandlung festgehaltener oder in Gewahrsam genommener Personen

§ 25

Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in polizeilichem
Gewahrsam

§ 26

Beendigung der Freiheitsentziehung

§ 27

Durchsuchung und Untersuchung von Personen

§ 28

Durchsuchung von Sachen

§ 29

Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

§ 30

Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen

§ 31

Sicherstellung

§ 32

Verwahrung

§ 33

Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung

§ 34

Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten

§ 35

Zurückbehaltungsbefugnis, Ermächtigung Dritter zum Empfang von Zahlungen

§ 36

Tarnpapiere

Abschnitt

2

Vollzugshilfe
§ 37

Vollzugshilfe

§ 38

Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung

Abschnitt 3
Zwan g
§ 39

Allgemeines

§ 40

Begriff und Mittel des unmittelbaren Zwangs

§ 41

Voraussetzungen des unmittelbaren Zwangs, Androhung

§ 42

Fesselung von Personen

§ 43

Allgemeine Bestimmungen zum Schusswaffengebrauch

§ 44

Schusswaffengebrauch gegen Personen

§ 45

Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge

§ 46

Besondere Waffen, Explosivmittel

Abschnitt

4

Entschädigung
§ 47

Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen

§ 48

Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung

§ 49

Ansprüche mittelbar Geschädigter

§ 50

Entschädigungspflichtiger

§ 51

Rückgriff gegen den Verantwortlichen

§ 52

Rechtsweg für Entschädigungsansprüche

Teil 3
Befugnisse zur Datenverarbeitung

Abschnitt

1

AllgemeineGrundsätze
§ 53

Anwendbare Vorschriften

§ 54

Grundsätze der Datenverarbeitung

Abschnitt

2

Allgemeine und besondere Befugnisse zur Datenerhebung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Befugnisse zur Datenerhebung
§ 55

Grundsätze der Datenerhebung

§ 56

Befugnis zur Datenerhebung

§ 57

Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufnahme und
-aufzeichnung

Unterabschnitt 2
Besondere Befugnisse zur Datenerhebung und besondere Maßnahmen
§ 58

Anlassbezogene automatisierte Kennzeichenerkennung

§ 59

Einsatz technischer Mittel zur Verhütung schwerer grenzüberschreitender
Kriminalität

§ 60

Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und zur gezielten Kontrolle

§ 61

Elektronische Aufenthaltsüberwachung

§ 62

Rasterfahndung

§ 63

Längerfristige Observation und Einsatz besonderer technischer Mittel

§ 64

Einsatz einer V-Person und Verdeckter Ermittler

§ 65

Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen

§ 66

Überwachung der Telekommunikation

§ 67

Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten

§ 68

Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten

§ 69

Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation

§ 70

Erhebung von Bestandsdaten

§ 71

Standortermittlung von gefährdeten Personen

Unterabschnitt 3
Besondere Bestimmungen für besondere Befugnisse
§ 72

Verpflichtung der Diensteanbieter

§ 73

Anordnung, gerichtliche Zuständigkeit

§ 74

Benachrichtigungspflichten

§ 75

Besondere Protokollierungspflichten

§ 76

Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

§ 77

Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Personen

§ 78

Löschung von durch besondere Maßnahmen erlangte personenbezogene Daten

Abschnitt

3

Befugnisse und Pflichten bei der weiteren Datenverarbeitung

Unterabschnitt 1
Befugnisse zur weiteren Datenverarbeitung, Kennzeichnung
§ 79

Zweckbindung, Zweckänderung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung

§ 80

Befugnis zur Datenweiterverarbeitung

§ 81

Kennzeichnung

Unterabschnitt 2
Datenübermittlung, sonstige Datenverarbeitung
§ 82

Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung im öffentlichen Bereich

§ 83

Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe

§ 84

Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich

§ 85

Automatisiertes Abrufverfahren

§ 86

Aufzeichnung von Notrufen und Anrufen

§ 87

Datenabgleich

§ 88

Datenübermittlung zum Zweck einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Schutz
besonders gefährdeter Veranstaltungen

§ 89

Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 90

Datenübermittlung im internationalen Bereich

Unterabschnitt 3
Datenschutzpflichten des Verantwortlichen, Kontrolle
§ 91

Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung

§ 92

Allgemeine Information zu Datenverarbeitungen, Auskunft

§ 93

Errichtungsanordnung

§ 94

Kontrolle durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten

Abschnitt
Datenverarbeitung zur

Erfüllung

4
von

Aufgaben,

die

der

Veror d nung (EU) 2016/679 unterfallen
§ 95

Befugnis zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

§ 96

Beschränkung der Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener
Daten bei der betroffenen Person

Teil 4
Organisation der Polizei
§ 97

Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst

§ 98

Einrichtung einer Vertrauens- und Beschwerdestelle

§ 99

Aufgaben des Staatsministeriums des Innern

§ 100

Ermächtigung zur Regelung von Aufgaben und Gliederung der
Polizeidienststellen

§ 101

Dienst- und Fachaufsicht

§ 102

Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden

§ 103

Örtliche Zuständigkeit

§ 104

Amtshandlungen anderer Länder, des Bundes und anderer Staaten im
Freistaat Sachsen

§ 105

Amtshandlungen von Polizeibediensteten des Freistaates Sachsen außerhalb
des Zuständigkeitsbereichs

Teil 5
Sonstige Bestimmungen
§ 106

Strafvorschriften

§ 107

Berichtspflichten gegenüber dem Landtag

Teil 1
Allgemeines

§1
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung für die Erfüllung von
Aufgaben
des Polizeivollzugsdienstes nach § 2 im Freistaat Sachsen. Polizei im
Sinne dieses Gesetzes ist der Polizeivollzugsdienst mit den
Bediensteten, die Aufgaben des Polizeivollzugs wahrnehmen.

§2
Aufgaben der Polizei
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung
abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie schützt die freiheitliche demokratische
Grundordnung
und gewährleistet die ungehinderte Ausübung der Grundrechte und der
staatsbürgerlichen Rechte. Die Polizei hat im Rahmen dieser Aufgabe auch
zu erwartende Straftaten
zu verhüten und für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen. Die
Polizei hat ferner Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren
abwehren zu können.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz
nur auf Antrag des Berechtigten, wenn gerichtlicher Schutz nicht
rechtzeitig zu erlangen ist und ohne
polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder
wesentlich erschwert würde.
(3) Die Polizei wird in Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr außer
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nur tätig, soweit die Gefahrenabwehr
durch die Polizeibehörden gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen
Polizeibehördengesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum dieses
Mantelgesetzes] (SächsGVBl. S. [einsetzen: Seitenzahl]), in der
jeweils geltenden Fassung, nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.
(4) Die Polizei leistet anderen Behörden und Gerichten Vollzugshilfe.
(5) Die Polizei hat ferner die ihr durch andere Rechtsvorschriften
zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

§3
Tätigwerden für andere Stellen
Ist zur Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe im Sinne des § 2 Absatz
1 nach
gesetzlicher Vorschrift eine andere Stelle zuständig und erscheint deren
rechtzeitiges
Tätigwerden bei Gefahr im Verzug nicht erreichbar, hat die Polizei die
notwendigen
vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Die zuständige Stelle ist unverzüglich
zu unterrichten.

§4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne der nachfolgenden Vorschriften bedeutet
1.

öffentliche Sicherheit: die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der
subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes,
der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger
der Hoheitsgewalt;

2.

öffentliche Ordnung: die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsmäßigen
Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen
in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden
Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten
Zusammenlebens betrachtet wird;

3.

a) Gefahr: eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende
Wahrscheinlichkeit
besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche
Sicherheit oder
Ordnung eintreten wird;

4.

b)

gegenwärtige Gefahr: eine Sachlage, bei der das schädigende Ereignis bereits
begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an
Sicherheit
grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;

c)

erhebliche Gefahr: eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende
Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für ein
bedeutsames
Rechtsgut, wie Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leben,
Gesundheit, Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- und Vermögenswerte,
eintritt;

d)

Gefahr für Leib oder Leben: eine Sachlage, bei der eine nicht nur
leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;

e)

Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit:
eine
Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit
besteht, dass
in absehbarer Zeit eine schwere Körperverletzung (§ 226 des
Strafgesetzbuches)
einzutreten droht;

f)

abstrakte Gefahr: eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den
Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, durch die im Fall
ihres Eintritts eine
Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut entsteht;

g)

Abwehr einer Gefahr: auch die Beseitigung einer Störung, wenn der
Eintritt weiteren Schadens für ein polizeiliches Schutzgut droht;

Straftat von erheblicher Bedeutung:
a)

Verbrechen und

b)

Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den
Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sie
aa) sich gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person richten,
bb) auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs,
der Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146 bis 152b des
Strafgesetzbuches), der Vorteilsannahme oder Vorteilsgewährung und der
Bestechlichkeit
oder Bestechung (§§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches) oder des
Staatsschutzes (§§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
Fassung

der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 [BGBl. I S. 1077], das zuletzt durch
Artikel 10 Absatz 6 des Gesetzes vom 30.Oktober 2017 [BGBl. I S. 3618]
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) begangen werden
oder
cc) gewerbs-, gewohnheits-, serien- oder bandenmäßig oder sonst organisiert
begangen werden;
5.

terroristische Straftat:
a)

eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches,

b)

eine Straftat nach § 129b des Strafgesetzbuches, soweit sich dieser auf
§ 129a
des Strafgesetzbuches bezieht, und

c)

die in § 129a Absatz 1 und 2 Nummer 2 bis 5 des Strafgesetzbuches
bezeichneten Straftaten, sofern die Begehung der Straftat dazu bestimmt ist,
aa) die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
bb) eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit
Gewalt
oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
cc) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen
Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder einer internationalen
Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen;
die Straftat muss durch die Art ihrer Begehung oder durch ihre
Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation
erheblich schädigen
können;

6.

Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung: Ordnungswidrigkeiten,
bei deren
Begehung ein Schaden für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand oder
Sicherheit
des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesundheit, Freiheit einer Person
oder bedeutende Sach- und Vermögenswerte, zu befürchten ist oder wenn
die Vorschrift ein
sonst bedeutsames Interesse der Allgemeinheit schützt;

7.

Informationssystem: ein Verarbeitungssystem, in dem die Polizei zur
Erfüllung von
Aufgaben personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert
verarbeitet
oder nichtautomatisiert verarbeitet, soweit die Daten in einem
Dateisystem gespeichert sind;

8.

Kontakt- und Begleitperson: eine Person, die mit einer anderen Person,
bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von
erheblicher Bedeutung
begehen wird, nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt steht und
Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass
a)

sie von der Vorbereitung einer solchen Straftat Kenntnis hat,

b)

sie aus der Tat Vorteile zieht oder

c)

die andere Person sich ihrer zur Begehung der Straftat bedienen könnte.

§5
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Die zu treffende Maßnahme muss geeignet sein. Die Maßnahme ist geeignet,
wenn anzunehmen ist, dass sie den erstrebten Erfolg herbeiführt oder
zumindest fördert.
(2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei
diejenige
zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheint
und die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am
wenigsten beeinträchtigt.
(3) Die Maßnahme muss angemessen sein. Sie darf nicht zu einem Nachteil
führen,
der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(4) Die Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist
oder sich zeigt,
dass er nicht erreicht werden kann.
(5) Soweit das Erfordernis besteht, mehrere Maßnahmen gegen eine Person
zu treffen, müssen die Maßnahmen auch in ihrer Gesamtwirkung
verhältnismäßig im Sinne der
Absätze 1 bis 4 sein.

§6
Verantwortlichkeit für eigenes oder fremdes Verhalten
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, sind die Maßnahmen gegen sie zu
richten.
(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, können Maßnahmen auch gegen
die aufsichtspflichtige Person gerichtet werden. Ist für eine Person ein
Betreuer bestellt, kann die
Polizei ihre Maßnahme auch gegenüber dem Betreuer im Rahmen seines
Aufgabenkreises treffen.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die
Gefahr in Ausführung der Verrichtung, können Maßnahmen auch gegen die
Person gerichtet werden,
die zu der Verrichtung bestellt hat.

§7
Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen
(1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, sind die Maßnahmen
gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die nachfolgenden
für Sachen
geltenden Vorschriften sind auch auf Tiere anzuwenden.
(2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen
Berechtigten gerichtet werden. Dies gilt nicht, wenn der Inhaber der
tatsächlichen Gewalt diese
ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.
(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, können Maßnahmen gegen
denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.

§8
Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
(1) Die Polizeikann eine Maßnahme selbst oder durch einen beauftragten
Dritten
unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme
der Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 nicht oder nicht rechtzeitig
erreicht werden kann. Der von
der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach Absatz 1 erhebt
die Polizei von den Verantwortlichen nach den §§ 6 und 7 Kosten
(Gebühren und Auslagen).

§9
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
(1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die
Verantwortlichen
nach § 6 oder § 7 richten, wenn
1.

eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren ist,

2.

Maßnahmen gegen die Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 nicht oder nicht
rechtzeitig
möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,

3.

die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch
beauftragte Dritte
abwehren kann und

4.

die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung
höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

(2) Die Maßnahmen dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die
Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

§ 10
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf
1.

Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der
Verfassung des
Freistaates Sachsen),

2.

Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung
des Freistaates Sachsen),

3.

Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 27 Absatz 1
der Verfassung des Freistaates Sachsen),

4.

Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland),

5.

Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik
Deutschland, Artikel 23 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen),

6.

Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des
Freistaates Sachsen) und

7.

informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des
Freistaates Sachsen)

eingeschränkt werden.

§ 11
Ausweispflicht
Auf Verlangen des Betroffenen haben sich Bedienstete der Polizei bei der
Ausübung
ihrer Tätigkeit auszuweisen. Dies gilt nicht, wenn die Umstände es nicht
zulassen oder
dadurch der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.

Teil 2
AllgemeineBefugnisse,Entschädigung

Abschnitt 1
Maßnahmen

§ 12
Allgemeine Befugnisse
(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit die
Befugnisse nicht besonders
geregelt sind.
(2) Zur Erfüllung von nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen
Aufgaben hat
die Polizei die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit diese
Rechtsvorschriften keine Befugnisse regeln oder keine abschließenden
Regelungen der Befugnisse enthalten, trifft die
Polizei die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz.

§ 13
Befragung, Auskunftspflicht
(1) Die Polizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben, die zur Erfüllung
einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, machen kann.
Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.

(2) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 Satz 1 zulässig ist, ist
verpflichtet,
auf Verlangen ihren Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
Wohnanschrift und
Staatsangehörigkeit anzugeben.
(3) Eine über Absatz 2 hinausgehende Auskunftspflicht besteht, soweit
dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist. In
entsprechender Anwendung der §§ 52
bis 53a und 55 Absatz 1 der Strafprozessordnung ist die betroffene
Person zur Verweigerung der Auskunft mit Ausnahme der Angaben nach
Absatz 2 berechtigt. Dies gilt nicht,
soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Freiheit
einer Person oder
einer erheblichen Gesundheitsgefahr zwingend erforderlich ist. Ein
Geistlicher ist auch in
diesem Fall nicht verpflichtet, Auskunft über Tatsachen zu geben, die
ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut wurden oder bekannt
geworden sind. Die weitere Verarbeitung von nach Satz 3 erhobenen Daten
ist nur zu dem Zweck zulässig, zu dem die
Daten erhoben wurden. Die betroffene Person ist vor der Befragung über
ihr Recht zur
Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(4) Soweit eine Auskunftspflicht besteht, dürfen zur Herbeiführung einer
Aussage nur
die Zwangsmittel Zwangsgeld und Zwangshaft angewendet werden. Die §§ 68a
und 136a
der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

§ 14
Vorladung
(1) Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
1.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche
Angaben, die
zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind,
machen kann,
oder

2.

dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

Bei der Vorladung ist deren Grund anzugeben. Bei der Festsetzung des
Zeitpunktes soll
auf die beruflichen Verpflichtungen und die sonstigen Lebensverhältnisse
des Betroffenen
Rücksicht genommen werden.
(2) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine
Folge,
kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn
1.

die Angaben zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich sind oder

2.

dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

(3) Für die Entschädigung und Vergütung von Personen, die als Zeugen
oder als
Sachverständige
herangezogen
werden,
gilt
das
Justizvergütungsund
-entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt
durch Artikel 5
Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert
worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

§ 15
Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen:

1.

zur Abwehr einer Gefahr,

2.

wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem auf Grund von Tatsachen
erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass dort regelmäßig Personen Straftaten
verabreden, vorbereiten oder verüben, sich dort Personen unter Verstoß
gegen Aufenthaltsanordnungen oder Kontaktverbote treffen oder sich dort
Straftäter verbergen,

3.

wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder
-einrichtung, einem
öffentlichen Verkehrsmittel, einem Amtsgebäude oder einem besonders
gefährdeten
Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten
begangen werden sollen,

4.

zum Zweck der vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität
im Grenzgebiet zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik bis zu
einer Tiefe von 30 Kilometern, darüber hinaus in öffentlichen Anlagen,
Einrichtungen oder
Verkehrsmitteln des internationalen Verkehrs oder in unmittelbarer Nähe
hiervon, auf
Bundesfernstraßen und auf anderen Straßen, soweit deren erhebliche
Bedeutung für
die grenzüberschreitende Kriminalität durch die Polizei vor der
Durchführung der
Maßnahme durch dokumentierte Erkenntnisse dargelegt ist,

5.

wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei
eingerichtet worden ist, um Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
gemäß § 28 des Sächsischen
Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt
durch
Artikel 6 des Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum dieses
Mantelgesetzes]
(SächsGVBl. S. [einsetzen: Seitenzahl]) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden
Fassung, zu verhindern,

6.

wenn sie sich innerhalb eines Kontrollbereichs aufhält, der von der
Polizei bestimmt
worden ist, um Straftaten im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung
oder nach
§ 28 des Sächsischen Versammlungsgesetzes zu verhindern; die Bestimmung
eines
Kontrollbereichs bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern
und der
öffentlichen Bekanntgabe durch die anordnende Dienststelle; die
öffentliche Bekanntgabe kann unterbleiben, wenn der Kontrollbereich
nicht für länger als 48 Stunden bestimmt wird, sonst die Wahrnehmung der
polizeilichen Aufgabe gefährdet wäre und
besondere gebietsbezogene Maßnahmen zu dessen Abgrenzung vorgenommen
werden, oder

7.

zum Schutz privater Rechte.

(2) Zur Feststellung der Identität kann die Polizei die erforderlichen
Maßnahmen treffen. Sie kann
1.

den Betroffenen anhalten,

2.

den Betroffenen nach seinen Personalien befragen,

3.

verlangen, dass der Betroffene mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung
aushändigt,

4.

den Betroffenen und von ihm mitgeführte Sachen nach Gegenständen
durchsuchen,
die zur Identitätsfeststellung dienen können,

5.

den Betroffenen festhalten,

6.

den Betroffenen zur Dienststelle bringen und

7.

unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 Nummer 1 erkennungsdienstliche
Maßnahmen durchführen.

Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 4 bis 6 dürfen nur getroffen werden, wenn
die Identität
auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten
festgestellt werden
kann oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Angaben
unrichtig sind.
(3) Die Polizei kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein vorgezeigt
und zur
Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer
Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.

§ 16
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
1.

die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,

2.

die Aufnahme von Lichtbildern,

3.

die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale sowie

4.

Messungen und ähnliche Maßnahmen.

(2) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung
des Betroffenen vornehmen, wenn
1.

eine nach § 15 Absatz 1 zulässige Identitätsfeststellung auf andere
Weise nicht oder
nur unter erheblichen Schwierigkeiten zuverlässig durchgeführt werden
kann oder

2.

dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene
verdächtig ist,
eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art
und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.

(3) Ist die Identität festgestellt oder der Verdacht entfallen und ist
die weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht
nach anderen Rechtsvorschriften
zulässig, sind diese zu vernichten. Sind die Unterlagen an andere
Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu
unterrichten.

§ 17
Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen
(1) Zur Feststellung der Identität von unbekannten Toten oder von
Personen, die
sich erkennbar in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand
oder sich sonst
in hilfloser Lage befinden (hilflose Personen), können
1.

unbekannten Toten oder hilflosen Personen Körperzellen entnommen werden und

2.

Proben von Spurenmaterial von vermissten Personen genommen werden

und zum Zweck des Abgleichs mit der DNA von vermissten Personen
molekulargenetische Untersuchungen erfolgen, soweit die
Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht
möglich ist. § 81f Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Die molekulargenetischen Untersuchungen sind auf die Feststellung
des DNAIdentifizierungsmusters und des Geschlechts zu beschränken.
Entnommene Körperzellen

sind unverzüglich zu vernichten, wenn sie für die Untersuchung nicht
mehr benötigt werden. Die DNA-Identifizierungsmuster können zum Zweck
des Abgleichs gespeichert werden. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn
sie zur Identitätsfeststellung nicht mehr benötigt werden.
(3) Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen werden auf
Antrag der
Polizei durch das Amtsgericht angeordnet.

§ 18
Platzverweisung
Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von
einem Ort
verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten
(Platzverweisung).
Dies gilt insbesondere für Personen, die den Einsatz der Feuerwehr oder
der Hilfs- und
Rettungsdienste behindern.

§ 19
Wohnungsverweisung
(1) Die Polizei kann eine Person für die Dauer von höchstens 14 Tagen
aus ihrer
Wohnung, einschließlich dem unmittelbar angrenzenden Bereich, verweisen
(Wohnungsverweisung) und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen,
wenn dies zur Abwehr
einer von dieser Person ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leben,
Gesundheit oder
Freiheit für eine in derselben Wohnung lebende Person erforderlich ist.
(2) Die Polizei unterrichtet die gefährdete Person unverzüglich über die
Dauer und
den räumlichen Umfang einer Maßnahme nach Absatz 1 sowie über
Beratungsangebote
und die Möglichkeit, Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember
2001
(BGBl. I S. 3513), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2017
(BGBl. I S. 386)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beantragen.
(3) Stellt die gefährdete Person während der Dauer der Maßnahme nach
Absatz 1
einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz, verlängert sich die Dauer der
Maßnahme
nach Absatz 1 um zehn Tage. Die Anordnung nach Absatz 1 wird mit dem
Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung oder des gerichtlichen Vergleichs unwirksam.

§ 20
Meldeauflage
(1) Die Polizei kann gegenüber einer Person zum Zweck der Verhütung von
Straftaten anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei
einer bestimmten
Dienststelle zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass
sie im Zusammenhang mit einem zeitlich oder örtlich begrenzten Geschehen
innerhalb
absehbarer Zeit eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat begehen
wird. Soweit nicht die
Erfüllung der polizeilichen Aufgabe erheblich erschwert oder gefährdet
wird, sind die
schutzwürdigen Belange Dritter und der betroffenen Person bei der
Anordnung der Meldeauflage zu berücksichtigen.

(2) Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine
Verlängerung
um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die
Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Die Verlängerung darf nur durch
das Amtsgericht angeordnet werden.

§ 21
Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot
(1) Die Polizei kann zum Zweck der Verhütung von Straftaten einer Person für
höchstens drei Monate den Aufenthalt in einem Gemeindegebiet oder
-gebietsteil untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
die Person dort innerhalb absehbarer Zeit eine ihrer Art nach
konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird.
(2) Für die gleiche Dauer kann einer Person zum Zweck der Verhütung von
Straftaten untersagt werden, sich ohne Erlaubnis der zuständigen
Polizeidienststelle von ihrem
Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen
(Aufenthaltsgebot) oder sich in bestimmten Bereichen aufzuhalten
(Aufenthaltsverbot), wenn
1.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person
innerhalb absehbarer Zeit eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat
gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem
Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse
geboten ist, begehen wird, oder

2.

das Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit
begründet,
dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen
wird.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 oder Nummer 2 kann
zum Zweck der Verhütung von Straftaten einer Person für höchstens drei
Monate auch
der Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten
Gruppe untersagt
werden, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese von
der Vorbereitung der drohenden Straftat Kenntnis haben, diese aus der
Tat Vorteile ziehen werden
oder die Person sich ihrer zur Begehung bedienen wird (Kontaktverbot).
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 bedürfen der Anordnung durch das
Amtsgericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den
Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder
durch einen von diesen hierzu beauftragten Bediensteten getroffen
werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung
unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen
durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
(5) Im Antrag nach Absatz 4 Satz 1 sind anzugeben:
1.

die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,

2.

Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich
a)

im Fall des Aufenthaltsgebots nach Absatz 2 eine Bezeichnung der
Bereiche, von
denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeidienststelle
nicht
entfernen, oder im Fall des Aufenthaltsverbots nach Absatz 2 eine
Bezeichnung
der Bereiche, an denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen
Polizeidienststelle nicht aufhalten darf, und

b)

im Fall des Kontaktverbots nach Absatz 3 eine Bezeichnung der Personen oder
der Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt
untersagt
ist, soweit möglich mit Name und Anschrift,

3.

der Sachverhalt und

4.

die Begründung.
(6) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

1.

die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,

2.

Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich

3.

a)

im Fall des Aufenthaltsgebots nach Absatz 2 eine Bezeichnung der
Bereiche, von
denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen Polizeidienststelle
nicht
entfernen, oder im Fall des Aufenthaltsverbots nach Absatz 2 eine
Bezeichnung
der Bereiche, an denen sich die Person ohne Erlaubnis der zuständigen
Polizeidienststelle nicht aufhalten darf, und

b)

im Fall des Kontaktverbots nach Absatz 3 eine Bezeichnung der Personen oder
der Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt
untersagt
ist, soweit möglich mit Name und Anschrift sowie

die wesentlichen Gründe.

(7) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf den zur Verhütung der
Straftaten erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie dürfen räumlich
nicht den Zugang zur
Wohnung der betroffenen Person oder die Wahrnehmung berechtigter
Interessen beschränken. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben
unberührt. Die Maßnahmen
sind zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei
Monate ist möglich,
soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen
nicht mehr vor, ist
die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

§ 22
Gewahrsam
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1.

dies zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben
erforderlich ist,
insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie
Willensbestimmung
ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet oder eine
Selbsttötung
droht,

2.

dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder
Fortsetzung
einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung
für die Allgemeinheit zu verhindern,

3.

dies unerlässlich ist, um einen Platzverweis, eine Aufenthaltsanordnung,
ein Kontaktverbot oder eine Wohnungsverweisung durchzusetzen, oder

4.

dies unerlässlich ist, um Maßnahmen der Identitätsfeststellung
durchzuführen.

(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der
Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den
Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt
zuzuführen. Gewahrsamsräume sind hierfür nicht zu nutzen.

(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Gewahrsam,
Festnahmen, angeordneter Haft, Freiheitsstrafe oder
freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen
ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb einer Vollzugsanstalt
befindet, vorläufig in Gewahrsam nehmen.

§ 23
Richterliche Entscheidung zum Gewahrsam
(1) Nimmt die Polizei eine Person nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 in
Gewahrsam,
hat sie unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die
Zulässigkeit und Fortdauer
des Gewahrsams herbeizuführen. Der Herbeiführung der richterlichen
Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung
erst nach Wegfall des Grundes des Gewahrsams ergehen würde.
(2) Für die Entscheidung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk
die Person
festgehalten oder in Gewahrsam gehalten wird. Für das Verfahren gelten
die Vorschriften
der Bücher 1 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl.
I S. 2780) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
entsprechend.

§ 24
Behandlung festgehaltener oder in Gewahrsam genommener Personen
(1) Wird eine Person gemäß § 14 Absatz 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1
Nummer 5, 6
oder Nummer 7 festgehalten oder nach § 22 in Gewahrsam genommen, sind
ihr unverzüglich der Grund der Maßnahme und im Fall der Gewahrsamnahme
der zulässige
Rechtsbehelf bekanntzugeben sowie Gelegenheit zur Beiziehung eines
Bevollmächtigten
zu geben.
(2) Der in Gewahrsam genommenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu
geben,
einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen,
soweit dadurch
der Zweck des Gewahrsams nicht gefährdet wird. Die Polizei hat die
Benachrichtigung zu
übernehmen, wenn die in Gewahrsam genommene Person hierzu nicht in der
Lage ist
und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht.
Ist die in Gewahrsam genommene Person minderjährig oder ist für sie ein
Betreuer bestellt, ist in jedem Fall unverzüglich der Sorgeberechtigte
oder der Betreuer zu benachrichtigen, es sei
denn, der Aufgabenkreis des Betreuers wird durch die Ingewahrsamnahme
nicht berührt.
(3) Der in Gewahrsam genommenen Person dürfen nur solche Beschränkungen
auferlegt werden, die der Zweck des Gewahrsams oder die Sicherheit oder
Ordnung im
Gewahrsam erfordern. Sie ist getrennt von anderen in Gewahrsam
genommenen Personen, insbesondere von Untersuchungs- und
Strafgefangenen, unterzubringen, sofern die
Umstände dies zulassen. Gibt ihr Gesundheitszustand Anlass zu Besorgnis,
ist eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen.

§ 25
Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in polizeilichem
Gewahrsam
(1) Die Polizei darf in ihren Gewahrsamseinrichtungen durch den offenen
Einsatz
technischer Mittel Bilder übertragen, soweit Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass
dies zum Schutz der in Gewahrsam genommenen Personen oder des zur
Durchführung
des Gewahrsams eingesetzten Personals oder zur Verhütung von Straftaten
in polizeilich
genutzten Räumen erforderlich ist. Aus Gewahrsamszellen ist im
Einzelfall die Bildübertragung zulässig, soweit Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass dies zur Abwehr
einer gegenwärtigen erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung
erforderlich ist.
(2) Der Schutz der Intimsphäre der in Gewahrsam genommenen Person ist,
soweit
möglich, zu wahren. Bei der Bildübertragung aus Gewahrsamszellen soll
die Überwachung nur durch Personen gleichen Geschlechts erfolgen; dies
gilt nicht, wenn die sofortige Überwachung nach den Umständen zum Schutz
gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint. Die
Datenerhebung ist durch ein optisches oder akustisches
Signal anzuzeigen. Die für den Einsatz der Bildübertragung maßgeblichen
Gründe sind zu
dokumentieren.

§ 26
Beendigung der Freiheitsentziehung
Die festgehaltene oder in Gewahrsam genommene Person ist zu entlassen:
1.

sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei entfallen ist,

2.

wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche
Entscheidung für unzulässig erklärt wird oder

3.

spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher
die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung
angeordnet ist; in der
richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der
Freiheitsentziehung zu
bestimmen; sie darf im Fall von § 22 Absatz 1 Nummer 2 nicht mehr als 14
Tage und
in den Fällen des § 22 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 nicht mehr als drei
Tage betragen.

§ 27
Durchsuchung und Untersuchung von Personen
(1) Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn
1.

sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder
in Gewahrsam genommen werden kann,

2.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Tiere oder Sachen mit sich
führt, die
nach § 31 sichergestellt werden dürfen,

3.

sie sich erkennbar in einem die freie Willensbildung ausschließendem
Zustand oder
sonst in hilfloser Lage befindet und dies zur Feststellung und zur
Abwehr einer sie betreffenden Gefahr erforderlich ist,

4.

sie sich an einem Ort im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 aufhält,

5.

sie sich in einem Objekt im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder in
dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen
werden sollen, oder

6.

sie zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist und die Maßnahme zur
Abwehr einer
Gefahr erforderlich ist.

(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz
oder anderen
Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Sprengmitteln
und anderen gefährlichen Werkzeugen durchsuchen, wenn dies nach den
Umständen zur Sicherung eines Polizeibediensteten oder zum Schutz eines
Dritten gegen eine Gefahr für Leben oder
Gesundheit erforderlich erscheint.
(3) Personen sollen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten
durchsucht
werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den
Umständen zum
Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.
(4) Die Polizei kann eine Person körperlich untersuchen lassen, wenn
Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass von ihr eine Gefahr für Leib oder Leben
einer anderen Person ausgegangen ist, weil es zu einer Übertragung
besonders gefährlicher Krankheitserreger gekommen sein kann, wenn die
Kenntnis des Untersuchungsergebnisses zur Abwehr der Gefahr erforderlich
ist und wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Betroffenen zu
befürchten ist. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben oder andere
körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen
Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des
Betroffenen zulässig.
(5) Die körperliche Untersuchung bedarf der Anordnung durch das
Amtsgericht. Bei
Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Präsidenten des
Landeskriminalamtes
oder einer Polizeidirektion oder durch einen von diesen hierzu
beauftragten Bediensteten
getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung
unverzüglich nachzuholen. Die bei der Untersuchung gewonnenen Daten
dürfen zu einem anderen Zweck nur
zur Abwehr von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen verwendet werden.
Sind die
durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten nicht mehr
erforderlich, sind
sie unverzüglich zu löschen.

§ 28
Durchsuchung von Sachen
Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn
1.

sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 27 durchsucht oder
untersucht werden darf,

2.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Sache eine Person
befindet,
die

3.

a)

in Gewahrsam genommen werden darf,

b)

widerrechtlich festgehalten wird oder

c)

sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand oder
sonst in hilfloser Lage befindet und für die dadurch eine Gefahr für
Leib oder Leben besteht,

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr Sachen oder Tiere
befinden,
die sichergestellt werden dürfen,

4.

sie sich an einem Ort im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 befindet,

5.

sie sich in einem Objekt im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder in
dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass in oder an
Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen,

6.

es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich
eine Person
befindet, deren Identität nach § 15 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6
festgestellt
werden darf oder die zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist; die
Durchsuchung
kann sich auch auf die in diesem Fahrzeug enthaltenen oder mit dem
Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken, oder

7.

sie von einer Person mitgeführt wird, deren Identität nach § 15 Absatz 1
Nummer 4, 5
oder Nummer 6 festgestellt werden darf.

§ 29
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
(1) Die Polizei darf eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers
betreten und
durchsuchen,
1.

wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person
befindet, die
nach § 14 Absatz 2 vorgeführt oder nach § 22 in Gewahrsam genommen werden
darf,

2.

wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit einer
Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist,

3.

um eine mutmaßlich widerrechtlich festgehaltene Person aufzufinden, wenn ein
Wohnungsinhaber wegen einer Straftat gegen Leib oder Leben, die Freiheit
oder die
sexuelle Selbstbestimmung verurteilt wurde, soweit wegen der Straftat
noch eine Eintragung im Bundeszentralregister vorhanden ist, und wenn
Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass ein über die räumliche Nähe zum Wohnort
hinausgehender Bezug
zwischen der Verurteilung des Wohnungsinhabers und dem Verschwinden der
betreffenden Person besteht; das Gleiche gilt, wenn der Wohnungsinhaber
wegen einer
solchen Straftat nur deshalb nicht verurteilt worden ist, weil seine
Schuldunfähigkeit
erwiesen oder nicht auszuschließen war, oder

4.

wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache
befindet, die
nach § 31 sichergestellt werden darf.

Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und
Geschäftsräume sowie anderes umfriedetes Besitztum.
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich in einem Gebäude oder
einer
Gebäudegruppe eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird
oder hilflos ist
und für die dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, kann die
Polizei Wohnungen
in diesem Gebäude oder dieser Gebäudegruppe ohne Einwilligung der
Inhaber betreten
und durchsuchen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden
kann. Durchsuchungen während der Nachtzeit sind nur zulässig, wenn sie
zur Abwehr der Gefahren
nach Satz 1 unumgänglich notwendig sind.
(3) Während der Nachtzeit darf eine Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 betreten und durchsucht werden. Diese
Einschränkung
gilt nicht, wenn von der Wohnung eine erhebliche, die Gesundheit Dritter
beeinträchtigen-

de Störung ausgeht. Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom 1. April
bis 30. September die Stunden von 21.00 Uhr bis 4.00 Uhr und in dem
Zeitraum vom 1. Oktober bis 31.
März die Stunden von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
(4) Wohnungen dürfen zur Abwehr von Gefahren für den Bestand oder die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit
einer Person oder für
beutende Sach- und Vermögenswerte jederzeit betreten werden, wenn auf
Grund von
Tatsachen anzunehmen ist, dass
1.

dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden,
vorbereiten oder
verüben oder

2.

sich dort Straftäter verbergen

und die Abwehr der Gefahr nur dadurch ermöglicht wird.
(5) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und
Grundstücke,
die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den
Anwesenden zum
weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zur Abwehr von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung während der Arbeits-,
Geschäfts- oder Aufenthaltszeit und
im Übrigen nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 betreten werden.

§ 30
Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
(1) Wohnungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur auf Grund
richterlicher Anordnung des Amtsgerichts durchsucht werden, in dessen
Bezirk die Wohnung liegt. Für
das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das
Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend. Die gerichtliche Entscheidung kann ohne
vorherige Anhörung des Betroffenen
ergehen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an ihn.
Gegen die gerichtliche Entscheidung findet die Beschwerde statt. Die
Beschwerde ist binnen einer Frist
von zwei Wochen einzulegen; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Der Wohnungsinhaber hat das Recht bei der Durchsuchung der Wohnung
anwesend zu sein. Ist er abwesend, ist, soweit möglich und soweit
hierdurch keine schutzwürdigen Belange des Wohnungsinhabers verletzt
werden, ein Vertreter oder ein Zeuge hinzuzuziehen.
(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter sind der Grund der
Durchsuchung
und der zulässige Rechtsbehelf unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss
die verantwortliche Polizeidienststelle, den Grund, die Zeit, den Ort
und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von
einem durchsuchenden Bediensteten und dem
Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird
die Unterschrift verweigert, ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem
Wohnungsinhaber oder
seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Durchschrift der Niederschrift
auszuhändigen.
(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer
Durchschrift
nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie
den Zweck der
Durchsuchung gefährden, sind dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter
lediglich die
Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Polizeidienstelle sowie
Zeit und Ort der
Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

§ 31
Sicherstellung
(1) Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,
1.

um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,

2.

um den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor
Verlust
oder Beschädigung der Sache zu schützen oder

3.

wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder
anderen
Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden
kann, um
a)

sich zu töten oder zu verletzen,

b)

Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,

c)

fremde Sachen zu beschädigen,

d)

fremdes Eigentum zu entwenden oder

e)

sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Für Tiere gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 32
Verwahrung
(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die
Beschaffenheit
der Sache das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei
unzweckmäßig, ist
die Sache auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In
diesem Fall
kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden. Wird eine
sichergestellte
Sache verwahrt, hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen
vorzubeugen.
(2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund
der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellte Sache
bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht
ausgestellt werden, ist über die Sicherstellung eine Niederschrift
aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht
ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder ein anderer Berechtigter ist
unverzüglich zu unterrichten.
(3) Für Tiere gelten die Absätze 1 bis 2 entsprechend.

§ 33
Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung
(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
1.

ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht,

2.

ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen
Kosten oder
Schwierigkeiten verbunden ist,

3.

sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass
weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
ausgeschlossen sind,

4.

sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an den Eigentümer oder einen
Berechtigten
herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der
Sicherstellung erneut eintreten würden, oder

5.

der Betroffene, der Eigentümer oder der Berechtigte sie nicht innerhalb
einer angemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die
Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet
wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist
abgeholt wird.

(2) Der Betroffene, der Eigentümer und der Berechtigte sollen, soweit
ermittelbar,
vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der
Verwertung
sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahme
es erlauben.
(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung (§ 383 Absatz 3 des
Bürgerlichen
Gesetzbuches) verwertet. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint
sie von vornherein
aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich
den zu erwartenden Erlös übersteigen, kann die Sache freihändig verkauft
werden. Der Erlös tritt an die
Stelle der verwerteten Sache. Kann die Sache innerhalb angemessener
Frist nicht verwertet werden, darf sie einem gemeinnützigen Zweck
zugeführt werden.
(4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet
werden,
wenn
1.

im Fall einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung
berechtigen, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen
würden, oder

2.

die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.

Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Für Tiere gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 34
Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten
(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind,
ist die Sache an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt
worden ist. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, kann sie an einen
anderen herausgegeben werden, der seine
Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn
dadurch erneut
die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Im Fall von
§ 31 Absatz 1 Nummer 2 ist die Sache herauszugeben, wenn der Eigentümer
oder der
rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies verlangt oder wenn ein
Schutz nicht
mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach zwei Wochen. Soweit durch
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird, darf die Sicherstellung
von leerstehendem Wohnraum zur Beseitigung oder Verhinderung von
Obdachlosigkeit nicht länger als zwölf Monate aufrechterhalten werden.
Für andere Sachen darf die Sicherstellung nicht länger als
sechs Monate aufrechterhalten werden, es sei denn es liegen die
Voraussetzungen von
Satz 3 vor.
(2) Ist die Sache verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist ein
Berechtigter
nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den
Vorschriften des Bürgerli-

chen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des
Erlöses erlischt
drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
(3) Für die Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung, Unbrauchbarmachung oder
Vernichtung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, die von den
Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 zu tragen sind. Ist eine Sache
verwertet worden, können die geschuldeten Beträge aus dem Erlös gedeckt
werden.
(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.

§ 35
Zurückbehaltungsbefugnis, Ermächtigung Dritter zum Empfang von Zahlungen
(1) Die Polizei kann die Herausgabe von Sachen, deren Besitz sie auf
Grund einer
polizeilichen Maßnahme nach § 8 Absatz 1 Satz 1, § 31 oder § 39 Absatz 2
in Verbindung
mit § 24 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den
Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September
2003 (SächsGVBl. S. 614,
913), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S.
802) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlangt hat, von der
Zahlung der entstandenen Kosten abhängig machen.
(2) Wurde die Verwahrung einem Dritten übertragen, kann die Polizei ihn
schriftlich
ermächtigen, Zahlungen auf die ihm durch die Verwahrung entstandenen
Kosten in Empfang zu nehmen. Dieser hat die Zahlungen der Polizei
unverzüglich mitzuteilen.

§ 36
Tarnpapiere
Zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eines Zeugen, bei
dem Maßnahmen nach dem Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz vom 11.
Dezember 2001
(BGBl. I S. 3510), das durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 19.
Februar 2007
(BGBl. I S. 122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
beendet wurden
oder bei dem nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss Schutzmaßnahmen
erforderlich
werden, oder eines Angehörigen eines Zeugen können geeignete Urkunden
verwendet
werden.

Abschnitt 2
V o l l z u g s h i l fe

§ 37
Vollzugshilfe
(1) Die Polizei leistet anderen Behörden und Gerichten auf Ersuchen
Vollzugshilfe,
wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die ersuchende Stelle nicht
über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügt oder ihre Maßnahmen
nicht auf andere Weise
durchsetzen kann.

(2) Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung
verantwortlich. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.
(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
(4) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen; Grund und
Rechtsgrundlage der
Maßnahme sind anzugeben. In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt
werden; es ist
auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die ersuchende
Behörde ist von der
Ausführung des Ersuchens zu unterrichten.

§ 38
Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung
(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt,
ist auch die
richterliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung vorzulegen oder
in dem Ersuchen
zu bezeichnen.
(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die
Polizei die
festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Stelle diese
nicht übernimmt
oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich
beantragt.
(3) Die §§ 24 und 26 Nummer 3 Halbsatz 1 gelten entsprechend.

Abschnitt 3
Zwang

§ 39
Allgemeines
(1) Die Polizei wendet unmittelbaren Zwang nach den Vorschriften dieses
Gesetzes
und die Zwangsmittel Zwangsgeld, Zwangshaft sowie Ersatzvornahme nach
den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Freistaates
Sachsen an.
(2) Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung von
Verwaltungsakten der Polizei gelten im Übrigen die §§ 2 bis 6, 8 bis 11,
21, 26 und 27 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Freistaates Sachsen.

§ 40
Begriff und Mittel des unmittelbaren Zwangs
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen
durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder
Waffengebrauch.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf
Personen
oder Sachen.
(3) Als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt können insbesondere Fesseln,
Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde,
Dienstfahrzeuge, Reizstoffe und

zum Sprengen von Sachen bestimmte explosive Stoffe (Sprengmittel)
eingesetzt werden.
Das Staatsministerium des Innern kann den Einsatz weiterer Hilfsmittel
der körperlichen
Gewalt zulassen.
(4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und
Maschinenpistole
zugelassen. Für Waffen von Spezialeinheiten können durch das
Staatsministerium des
Innern besondere Formen von Munition zugelassen werden, die darauf
ausgerichtet sind,
den Betroffenen zu überwältigen, ohne ihn dabei tödlich zu verletzen.
Für die Verwendung
durch Spezialeinheiten sind Maschinengewehre und Handgranaten (besondere
Waffen)
zugelassen.

§ 41
Voraussetzungen des unmittelbaren Zwangs, Androhung
(1) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn der
polizeiliche Zweck
auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. Gegen Personen darf
unmittelbarer Zwang
nur angewendet werden, wenn der polizeiliche Zweck durch unmittelbaren
Zwang gegen
Sachen nicht erreichbar erscheint. Das angewendete Mittel muss
insbesondere nach Art
und Maß dem Verhalten, dem Alter und dem Zustand des Betroffenen
angemessen sein.
Gegenüber einer Menschenmenge darf unmittelbarer Zwang nur angewendet
werden,
wenn seine Anwendung gegen einzelne Personen in der Menschenmenge
offensichtlich
keinen Erfolg verspricht.
(2) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der
Androhung
kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen,
insbesondere wenn die
sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen
Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch
die Abgabe eines Warnschusses.
(3) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn
das zur
Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(4) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs
möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch
entfernen können. Der
Gebrauch der Schusswaffe gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets
anzudrohen. Die Androhung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen.
(5) Bei Gebrauch von technischen Sperren und Dienstpferden kann von der
Androhung abgesehen werden.

§ 42
Fesselung von Personen
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften
festgehalten
wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie
1.

Polizeibedienstete oder Dritte angreift,

2.

Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird, fliehen wird oder
befreit werden
soll oder

3.

sich töten oder verletzen wird.

§ 43
Allgemeine Bestimmungen zum Schusswaffengebrauch
(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des
unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet wurden oder offensichtlich
keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig,
wenn der Zweck nicht durch
Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.
(2) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um diese
angriffsoder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig,
wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder einer schwerwiegenden Verletzung
der körperlichen Unversehrtheit ist.
(3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre
alt sind,
dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Dies gilt nicht, wenn der
Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen
Gefahr für Leib oder Leben ist.
(4) Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn für den
Polizeibediensteten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit
gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn
der Waffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen
Gefahr für das
Leben ist.

§ 44
Schusswaffengebrauch gegen Personen
(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
1.

um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,

2.

um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer
rechtswidrigen
Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen oder
als ein Vergehen unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder
Explosivmitteln
darstellt,

3.

um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder
Identitätsfeststellung durch
Flucht zu entziehen versucht, wenn sie

4.

a)

eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder

b)

eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,

um die Flucht einer Person zu vereiteln oder um die Ergreifung einer
Person zu bewirken, wenn diese in amtlichem Gewahrsam zu halten oder
amtlichem Gewahrsam
zuzuführen ist:
a)

wegen eines Verbrechens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines
Verbrechens oder

b)

wegen eines Vergehens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines
Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
Schusswaffen oder
Explosivmittel mit sich führt, oder

5.

um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu
verhindern.

(2) Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nummer 4 nicht gebraucht werden,
wenn es
sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes
handelt oder wenn die
Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.
(3) Das Recht zum Gebrauch von Schusswaffen auf Grund anderer gesetzlicher
Vorschriften bleibt unberührt.

§ 45
Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge
(1) Der Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge ist
unzulässig, wenn für den Polizeibediensteten erkennbar ist, dass
Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Dies gilt
nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das
einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben ist.
(2) Unbeteiligte sind nicht Personen in einer Menschenmenge, die
Gewalttaten begehen oder durch Handlungen erkennbar billigen oder
unterstützen, wenn diese Personen
sich aus der Menschenmenge trotz wiederholter Androhung nach § 41 Absatz
4 nicht entfernen.

§ 46
Besondere Waffen, Explosivmittel
(1) Besondere Waffen dürfen gegen Personen nur in den Fällen des
§ 44 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 und nur nach Freigabe des
Landespolizeipräsidenten
oder seines Vertreters im Amt gebraucht werden, wenn
1.

der Einsatz dieser Waffen erforderlich ist, um eine von den Personen
ausgehende
Gefahr für das Leben der eingesetzten Polizeibediensteten oder
unbeteiligter Dritter
abzuwehren oder

2.

diese Personen von Schusswaffen oder Explosivmitteln Gebrauch gemacht haben
und der vorherige Gebrauch anderer Schusswaffen erfolglos geblieben ist.

(2) Besondere Waffen dürfen nur gebraucht werden, um einen Angriff
abzuwehren.
Handgranaten dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nicht
angewendet werden.
(3) Die Vorschriften über den Schusswaffengebrauch bleiben unberührt.

Abschnitt 4
Entschädigung

§ 47
Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen
(1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Polizei erleidet, ist zu
ersetzen,
wenn er
1.

in Folge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 9 oder

2.

durch rechtswidrige Maßnahmen

entstanden ist.
(2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der
Polizei
bei der Erfüllung der polizeilichen Aufgabe mitgewirkt oder Sachen zur
Verfügung gestellt
haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 besteht kein Ersatzanspruch, soweit
die erforderliche Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens des
Geschädigten getroffen worden ist.
(4) Soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen der
Polizei in
anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Anwendung.

§ 48
Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung
(1) Die Entschädigung nach § 47 wird grundsätzlich nur für
Vermögensschäden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall
des gewöhnlichen Verdienstes oder
Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in
unmittelbarem Zusammenhang mit der polizeilichen Maßnahme stehen, ist
Entschädigung nur zu gewähren, wenn
und soweit dies zur Abwendung einer unbilligen Härte geboten erscheint.
(2) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer
Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden
ist, angemessen auszugleichen; dieser Anspruch ist nicht übertragbar und
nicht vererblich, es sei denn, dass er
rechtshängig geworden oder durch Vertrag anerkannt worden ist.
(3) Die Entschädigung wird in Geld gewährt. Hat die zur Entschädigung
verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der
Erwerbstätigkeit oder eine Vermehrung
der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts
auf Unterhalt
zur Folge, ist die Entschädigung durch Entrichtung einer Rente zu
gewähren. § 760 des
Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. Statt der Rente kann eine
Kapitalabfindung
verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird
nicht dadurch
ausgeschlossen, dass ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.
(4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, ist, soweit diese
Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Entschädigungsanspruch entsprechen,
die Entschädigung nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.

(5) Bei der Bemessung der Entschädigung sind alle Umstände zu
berücksichtigen,
insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der
Geschädigte oder sein
Vermögen durch die Maßnahme der Polizei geschützt worden ist. Haben
Umstände, die
der Geschädigte zu vertreten hat, zur Entstehung oder Vergrößerung des
Schadens beigetragen, hängen die Verpflichtung zur Entschädigung und der
Umfang der Entschädigung insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden
vorwiegend durch die Polizei oder
den Geschädigten verursacht worden ist.

§ 49
Ansprüche mittelbar Geschädigter
(1) Im Fall der Tötung sind die Kosten der Bestattung demjenigen zu
ersetzen, dem
die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. § 48 Absatz 5 gilt
entsprechend.
(2) Stand der Getötete zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund
dessen er
diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder
unterhaltspflichtig werden
konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den
Unterhalt entzogen,
kann der Dritte insoweit eine angemessene Entschädigung verlangen, als
der Getötete
während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des
Unterhaltes verpflichtet gewesen wäre. § 48 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und
Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Entschädigung kann auch dann
verlangt werden, wenn der Dritte zur Zeit der
Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

§ 50
Entschädigungspflichtiger
Entschädigungspflichtiger ist der Freistaat Sachsen.

§ 51
Rückgriff gegen den Verantwortlichen
(1) Der Freistaat Sachsen kann von den Verantwortlichen nach § 6 oder §
7 Ersatz
der Aufwendungen verlangen, wenn er auf Grund des § 47 eine
Entschädigung gewährt
hat.
(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, haften sie als
Gesamtschuldner.

§ 52
Rechtsweg für Entschädigungsansprüche
Für die Ansprüche nach den §§ 47 bis 51 ist der ordentliche Rechtsweg
gegeben.

Teil 3
Befugnisse zur Datenverarbeitung

Abschnitt 1
Allgemeine Grundsätze

§ 53
Anwendbare Vorschriften
(1) Soweit die Polizei personenbezogene Daten zur Erfüllung von Aufgaben
verarbeitet, die in den Anwendungsbereich von § 1 des Sächsischen
DatenschutzUmsetzungsgesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum dieses
Mantelgesetzes]
(SächsGVBl. S. [einsetzen: Seitenzahl]), in der jeweils geltenden
Fassung, fallen, gilt das
Sächsische Datenschutz-Umsetzungsgesetz, soweit dieses Gesetz keine
abschließenden
Regelungen enthält.
(2) Soweit die Polizei im Übrigen personenbezogene Daten zur Erfüllung
ihrer Aufgaben verarbeitet, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie
95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72),
das Sächsische
Datenschutzdurchführungsgesetz vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum des
Gesetzes zur
Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG] (SächsGVBl. S. [einsetzen:
Seitenzahl]), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die §§ 95 und 96.

§ 54
Grundsätze der Datenverarbeitung
(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 2
Nummer 15 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes) ist zulässig,
soweit dies zur
Erfüllung von Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen gilt § 4
Absatz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.
(2) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist soweit möglich zu
unterscheiden:
1.

nach den in § 28 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes genannten
Kategorien betroffener Personen und

2.

danach, ob die personenbezogenen Daten auf Tatsachen oder auf
persönlicher Einschätzung beruhen; im Übrigen gilt § 29 des Sächsischen
DatenschutzUmsetzungsgesetzes.

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten im Übrigen die
allgemeinen
Grundsätze nach § 3 Absatz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.

Abschnitt 2
Allgemeine und besondere Befugnisse
z u r D a t e n e r he b u n g

Unterabschnitt 1
Allgemeine Befugnisse zur Datenerhebung

§ 55
Grundsätze der Datenerhebung
(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten nur erheben, soweit dies
durch dieses
Gesetz oder andere Rechtsvorschriften zugelassen wird.
(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person
mit ihrer
Kenntnis oder aus allgemein zugänglichen Quellen zu erheben. Bei Dritten
können personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn
1.

eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,

2.

der Betroffene seine Zustimmung erteilt hat,

3.

offensichtlich ist, dass dies im Interesse des Betroffenen liegt, dieser
nicht erreichbar
ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er seine Zustimmung
hierzu verweigern würde,

4.

der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift festgelegten
Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist und über die beabsichtigte
Erhebung bei Dritten unterrichtet worden
ist,

5.

Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche
Anhaltspunkte
für deren Unrichtigkeit bestehen,

6.

es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer
anderen
Person erforderlich ist,

7.

die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern würde
und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass überwiegende schutzwürdige
Interessen
des Betroffenen entgegenstehen, oder

8.

die Erhebung beim Betroffenen die Erfüllung polizeilicher Aufgaben
gefährden würde.

(3) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. Die
betroffene
Person oder bei einer Datenerhebung außerhalb des öffentlichen Bereichs
der Dritte sind
auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung und auf eine im Einzelfall
bestehende gesetzliche Auskunftspflicht oder auf die Freiwilligkeit der
Auskunft hinzuweisen. Der Hinweis nach Satz 2 kann im Einzelfall
zunächst unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung
polizeilicher Aufgaben oder schutzwürdige Interessen Dritter
beeinträchtigt werden würden. Der Hinweis nach Satz 2 kann im Fall der
Datenerhebung außerhalb des öffentlichen
Bereichs darüber hinaus unterbleiben, wenn dies schutzwürdige Interessen
des Betroffenen beeinträchtigen würde. Über die Folgen der Verweigerung
von Angaben ist der Betroffene oder der Dritte aufzuklären.

(4) Eine Datenerhebung, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar
sein soll
(verdeckte Datenerhebung), ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten
Fällen zulässig oder wenn sonst die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben
gefährdet oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre oder
wenn anzunehmen ist, dass dies den
überwiegenden Interessen des Betroffenen entspricht. Sind die
Voraussetzungen für eine
verdeckte Datenerhebung nach Satz 1 entfallen, ist die betroffene Person
nach Maßgabe
von § 12 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu
benachrichtigen. Die
Benachrichtigungspflichten nach § 74 bleiben hiervon unberührt.
(5) Die verdeckte Datenerhebung ist unzulässig, soweit eine
Auskunftspflicht nach
§ 13 Absatz 3 Satz 4 nicht besteht. Ein Eingriff in andere geschützte
Vertrauensverhältnisse ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr für Leben oder
Freiheit einer Person oder einer gegenwärtigen erheblichen
Gesundheitsgefahr zwingend
erforderlich ist. Die allgemeine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit
im öffentlichen
Dienst begründet kein geschütztes Vertrauensverhältnis.

§ 56
Befugnis zur Datenerhebung
Die Polizei kann personenbezogene Daten über die in den §§ 6, 7 und 9
genannten
Personen und über andere Personen erheben, wenn dies erforderlich ist:
1.

zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten
(§ 2 Absatz 1),

2.

zum Schutz privater Rechte (§ 2 Absatz 2),

3.

zur Vollzugshilfe (§ 2 Absatz 4) oder

4.

zur Erfüllung von ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben
(§ 2 Absatz 5)

und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die Befugnisse zur
Datenerhebung
nicht besonders regeln.

§ 57
Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufnahme und
-aufzeichnung
(1) Die Polizei kann bei abstrakten Gefahren im Zusammenhang mit
öffentlichen
Veranstaltungen oder Ansammlungen unter freiem Himmel, die nicht dem
Sächsischen
Versammlungsgesetz unterliegen, offen Übersichtsbildübertragungen
anfertigen, wenn
und soweit dies wegen der Größe der Veranstaltung oder Ansammlung oder
der Unübersichtlichkeit der Lage zur Lenkung und Leitung eines
Polizeieinsatzes im Einzelfall erforderlich ist. Eine Identifikation von
Personen oder Aufzeichnung der Übertragung findet
hierbei nicht statt.
(2) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen
Veranstaltungen
oder Ansammlungen unter freiem Himmel, die nicht dem Sächsischen
Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten durch den offenen
Einsatz technischer Mittel
zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von
Personen erheben, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
sie innerhalb absehbarer Zeit
eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat begehen werden oder dass von
ihnen sonstige

erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Die
Erhebung darf auch
durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(3) Die Polizei kann
1.

an oder in den Objekten im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder in
deren unmittelbarer Nähe und

2.

auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, wenn nach polizeilich
dokumentierten
Tatsachen die Kriminalitätsbelastung dort gegenüber der des
Gemeindegebiets deutlich erhöht ist,

personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur
Anfertigung
von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen erheben,
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort künftig Straftaten
begangen werden, durch die
Personen, Sach- oder Vermögenswerte gefährdet werden.
(4) Nach den Absätzen 2 und 3 erhobene Daten und daraus gefertigte
Unterlagen
sind spätestens nach zwei Monaten zu löschen oder zu vernichten, soweit
sie nicht zur
Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Geltendmachung
von öffentlichrechtlichen Ansprüchen oder nach Maßgabe des § 2 Absatz 2
zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer bestehenden
Beweisnot, erforderlich sind.

Unterabschnitt 2
Besondere Befugnisse zur Datenerhebung und besondere Maßnahmen

§ 58
Anlassbezogene automatisierte Kennzeichenerkennung
(1) Die Polizei kann durch den Einsatz technischer Mittel zur
automatisierten Kennzeichenerkennung Kraftfahrzeugkennzeichen sowie
Informationen über Ort, Zeit und
Fahrtrichtung erfassen und die Kraftfahrzeugkennzeichen sofort und
unmittelbar mit polizeilichen Datenbeständen aus folgenden Anlässen
automatisiert abgleichen:
1.

zur Abwehr einer erheblichen Gefahr,

2.

zur Stichprobenkontrolle mit dem Ziel der Sicherstellung gestohlener
oder sonst abhanden gekommener Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugkennzeichen,

3.

zur Stichprobenkontrolle mit dem Ziel der Verhinderung der Weiterfahrt
von Kraftfahrzeugen ohne ausreichenden Pflichtversicherungsschutz,

4.

zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität in
den Räumen im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 4 bei Vorliegen
entsprechender dokumentierter Erkenntnisse oder

5.

zur Verhinderung von Straftaten an Kriminalitätsschwerpunkten im Sinne des
§ 57 Absatz 3 Nummer 2.

(2) Der Einsatz technischer Mittel im Sinne des Absatzes 1 ist zeitlich
und örtlich zu
begrenzen. Durch technisch-organisatorische Maßnahmen ist
sicherzustellen, dass der
Einsatz solcher Mittel weder einzeln noch in der Kombination
flächendeckend oder im
Dauerbetrieb erfolgt. Die automatisierte Kennzeichenerkennung erfolgt
offen, auf die Da-

tenerhebung ist in geeigneter Weise hinzuweisen. In den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 darf ein Abgleich nur mit den zu diesen Zwecken
gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgen. In den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 darf der Abgleich auch
mit zu Zwecken der Sachfahndung im Informationssystem der Polizei und im
Nationalen
Schengener Informationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten
erfolgen, wobei in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 der
Datenbestand auf Kennzeichendaten von Kraftfahrzeugen beschränkt werden
muss, die zu den Zwecken nach Absatz 1
Nummer 2 und 3 gespeichert wurden. Liegt für das vollständig erfasste
Kraftfahrzeugkennzeichen keine Datenübereinstimmung vor, sind die
erfassten Daten sofort, technisch
spurenlos und automatisiert zu löschen.
(3) Bei Datenübereinstimmung können das betreffende Kraftfahrzeug angehalten
und die Identität der Insassen festgestellt werden. § 15 Absatz 2 und 3
gilt entsprechend.
Maßnahmen nach § 60 sind unzulässig. Die Zusammenführung von Daten zu
Bewegungsbildern ist unzulässig. Sobald eine Maßnahme nach Satz 1
erfolgt ist oder nicht
mehr erfolgen kann, sind die nach Absatz 1 erfassten Daten sofort zu
löschen. Dies gilt
nicht, soweit die erfassten Daten für die Abwehr einer gegenwärtigen
erheblichen Gefahr
erforderlich sind.
(4) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den Präsidenten des
Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch einen von
diesen hierzu beauftragten Bediensteten angeordnet werden.

§ 59
Einsatz technischer Mittel zur Verhütung schwerer grenzüberschreitender
Kriminalität
(1) Die Polizei kann zur Verhütung grenzüberschreitender Kriminalität
durch die Begehung von Straftaten im Sinne des § 100a Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe j, l und n,
Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe a und b der Strafprozessordnung
sowie
durch die Begehung von Straftaten nach den §§ 232, 232a und 249 des
Strafgesetzbuches personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer
Mittel zur Anfertigung von
Bildaufzeichnungen des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erheben sowie
Informationen
über Ort, Zeit und Verkehrsrichtung der Nutzung erfassen, um diese
automatisiert mit anderen personenbezogenen Daten abzugleichen. Dies
gilt an Straßenabschnitten im
Grenzgebiet zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik bis zu
einer Tiefe von
30 Kilometern, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
betreffende Straßenabschnitt von herausgehobener Bedeutung für die
grenzüberschreitende Kriminalität
ist, weil er regelmäßig als Begehungsort der Straftaten im Sinne des
Satzes 1 oder für die
Verbringung von Sach- oder Vermögenswerten aus diesen Straftaten genutzt
wird. Die
herausgehobene Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität muss
sich aus polizeilich dokumentierten Tatsachen erschließen. Durch
technisch-organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der
Einsatz solcher Mittel weder einzeln noch in der
Kombination flächendeckend oder im Dauerbetrieb erfolgt.
(2) Personenbezogene Daten nach Absatz 1 dürfen nur dahingehend
weiterverarbeitet werden, dass sie mit personenbezogenen Daten solcher
Personen automatisch abgeglichen werden, die zur Verhütung von
Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zur
gezielten Kontrolle ausgeschrieben sind. Die erhobenen Daten sind
spätestens nach 96
Stunden automatisch zu löschen, soweit nicht der automatisierte Abgleich
eine Übereinstimmung ergab und die Daten zur Verhütung von Straftaten im
Sinne des Absatzes 1
Satz 1 erforderlich sind oder zu deren Verfolgung.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den Präsidenten des
Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch einen von
diesen hierzu beauftragten Be-

diensteten angeordnet werden. Spätestens nach Ablauf von jeweils sechs
Monaten hat
die anordnende Polizeidienststelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
die Anordnung
noch bestehen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.
(4) Die Erforderlichkeit, die praktische Anwendung und die Auswirkungen
der Regelungen der Absätze 1 bis 3 sind durch die Staatsregierung zu
prüfen. Die Staatsregierung
berichtet dem Landtag vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über
das Ergebnis
der Evaluierung.

§ 60
Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und zur gezielten Kontrolle
(1) Die Polizei kann Personalien einer Person, das amtliche Kennzeichen
eines von
ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs oder die
Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines von ihr
eingesetzten Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder
Containers in Fahndungssystemen zur polizeilichen Beobachtung oder
gezielten Kontrolle
ausschreiben, damit die Polizei, die Polizei des Bundes oder der anderen
Länder und,
soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden das
Antreffen der
Person oder des Fahrzeugs melden können, wenn dies bei Gelegenheit einer
Überprüfung aus anderem Anlass festgestellt wird.
(2) Eine Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf erfolgen bei:
1.

Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in
absehbarer
Zeit eine zumindest der Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher
Bedeutung
begehen werden,

2.

Personen, bei denen das Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit
begründet, dass
sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen
werden, oder

3.

Kontakt- und Begleitpersonen der Personen nach den Nummern 1 und 2

und soweit die Maßnahme zur Verhütung der Straftat erforderlich ist.
(3) Die Ausschreibung zur gezielten Kontrolle darf erfolgen bei:
1.

einer Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in
absehbarer
Zeit eine zumindest der Art nach konkretisierte Straftat nach § 100a
Absatz 2 der
Strafprozessordnung begehen wird,

2.

einer Person, bei der das Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit
begründet, dass
sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird,
oder

3.

einer Kontakt- und Begleitperson einer Person nach den Nummern 1 und 2

und soweit die Maßnahme zur Verhütung der Straftat erforderlich ist.
(4) Beim Antreffen einer zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen
Person
oder der ausgeschriebenen Sache können erlangte Erkenntnisse über Ort
und Zeit des
Antreffens der Person, Anlass der Überprüfung, Reiseweg und Reiseziel,
gemeinsam mit
der ausgeschriebenen Person angetroffene Personen oder Insassen des
Fahrzeugs und
mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt
werden. Beim
Antreffen einer zur gezielten Kontrolle ausgeschriebenen Person können
zusätzlich zu
den Erkenntnissen aus Satz 1 solche aus Maßnahmen nach den §§ 27 und 28
an die
ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden.

(5) Die Ausschreibung darf für höchstens ein Jahr angeordnet werden.
Eine Verlängerung um nicht mehr als jeweils ein Jahr ist zulässig,
soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Spätestens nach Ablauf
von jeweils sechs Monaten hat die ausschreibende Polizeidienststelle zu
prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausschreibung noch
vorliegen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Liegen die
Voraussetzungen
für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der Ausschreibung
erreicht oder kann
er nicht erreicht werden, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
(6) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den Präsidenten des
Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch einen von
diesen hierzu beauftragten Bediensteten angeordnet werden. In der
schriftlichen Anordnung sind anzugeben:
1.

Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich
mit Name
und Anschrift,

2.

Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

3.

der Sachverhalt und

4.

die Begründung.

§ 61
Elektronische Aufenthaltsüberwachung
(1) Die Polizei kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches
Mittel, mit dem
der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann,
ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und
dessen Funktionsfähigkeit nicht
zu beeinträchtigen, wenn das Verhalten dieser Person die konkrete
Wahrscheinlichkeit
begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische
Straftat begehen wird,
um diese Person durch die Überwachung und die Datenverwendung von der
Begehung
dieser Straftat abzuhalten.
(2) Die Verpflichtung kann auch erfolgen, wenn gegen die Person eine
Maßnahme
nach § 21 Absatz 2 oder Absatz 3 angeordnet wird und Tatsachen die
Annahme begründen, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung
erforderlich ist, um diese Person
durch die Überwachung und die Datenverwendung von der Begehung der
anlassgebenden Straftaten abzuhalten und Verstöße gegen
Aufenthaltsanordnungen nach
§ 21 Absatz 2 oder Kontaktverbote zu verhüten.
(3) Die Polizei kann mit Hilfe des von der Person mitgeführten
technischen Mittels
automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige
Beeinträchtigungen der
Datenerhebung erheben und speichern. Soweit dies zur Erfüllung des
Überwachungszwecks nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen die erhobenen
Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden. Es ist, soweit dies
technisch möglich ist, sicherzustellen, dass
innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand
ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden;
dennoch erhobene Daten dürfen
nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache
ihrer Löschung
ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich zum Zweck
der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach Abschluss der
Datenschutzkontrolle nach
§ 94 zu löschen. Daten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur verarbeitet
werden, wenn
dies zu folgenden Zwecken erforderlich ist:
1.

zur Verhütung oder zur Verfolgung von terroristischen Straftaten sowie
von Straftaten
gegen Rechtsgüter im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummer 1,

2.

zur Feststellung von Verstößen gegen Aufenthaltsanordnungen nach § 21
Absatz 2
und Kontaktverbote nach § 21 Absatz 3,

3.

zur Verfolgung einer Straftat nach § 106,

4.

zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
einer Person
oder

5.

zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels.

Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 7 hat die Verarbeitung der
Standortdaten
automatisiert zu erfolgen. Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme
und Verarbeitung besonders zu sichern. Die in Satz 1 genannten Daten
sind spätestens zwei Monate
nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht zu Zwecken
nach Satz 7
weiterverarbeitet werden. Jeder Abruf der Daten ist gemäß § 32 des
Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu protokollieren. Die
Protokolldaten sind nach Abschluss
der Datenschutzkontrolle nach § 94 zu löschen.
(4) Bei Durchführung der Maßnahme hat die zuständige Polizeidienststelle
1.

Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an die zuständigen
Polizeidienststellen oder die Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben,
wenn dies zur Verhütung
oder zur Verfolgung einer Straftat im Sinne des Absatzes 3 Satz 7 Nummer
1 erforderlich ist,

2.

Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an andere
Polizeidienststellen
weiterzugeben, sofern dies zur Durchsetzung von Maßnahmen nach
§ 21 Absatz 2 und 3 erforderlich ist,

3.

Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an die zuständige
Strafverfolgungsbehörde zur Verfolgung einer Straftat nach § 106
weiterzugeben,

4.

Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an andere
Polizeidienststellen
weiterzugeben, sofern dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr im
Sinne des
Absatzes 3 Satz 7 Nummer 4 erforderlich ist,

5.

eingehende Systemmeldungen über Verstöße nach Absatz 3 Satz 7 Nummer 2
entgegenzunehmen und zu bewerten,

6.

die Ursache einer Meldung zu ermitteln; hierzu kann die zuständige
Polizeidienststelle Kontakt mit der betroffenen Person aufnehmen, sie
befragen, sie auf den Verstoß
hinweisen und ihr mitteilen, wie sie dessen Beendigung bewirken kann,

7.

eine Überprüfung der bei der Person vorhandenen technischen Geräte auf
ihre Funktionsfähigkeit oder Manipulation und die zur Behebung einer
Funktionsbeeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere den
Austausch der technischen Mittel
oder von Teilen davon, vorzunehmen oder einzuleiten und

8.

Anfragen der betroffenen Person zum Umgang mit den technischen Mitteln
zu beantworten.

(5) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen einer richterlichen
Anordnung
auf Antrag der Polizei. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch
den Präsidenten
des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch einen von
diesen hierzu
beauftragten Bediensteten getroffen werden. In diesem Fall ist eine
gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) In dem Antrag sind anzugeben:

1.

die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,

2.

Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, die Angabe, ob gegenüber der Person,
gegen die sich die Maßnahme richtet, eine Aufenthaltsanordnung oder ein
Kontaktverbot besteht,

3.

der Sachverhalt und

4.

die Begründung.
(7) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

1.

die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,

2.

Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie

3.

die wesentlichen Gründe.

Die Erstellung eines Bewegungsbildes ist nur zulässig, wenn dies
richterlich in der Anordnung besonders gestattet wird.
(8) Die Anordnung ist sofort vollziehbar. Sie ist auf höchstens drei
Monate zu befristen; eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei
Monate ist zulässig, sofern die Voraussetzungen für die Anordnung noch
vorliegen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn die
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

§ 62
Rasterfahndung
(1) Die Polizei kann von öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen die
Übermittlung
von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen zum Zweck des
automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit
dies zur Abwehr einer
Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
oder für Leib,
Leben oder Freiheit einer Person, erforderlich ist; eine solche Gefahr
liegt in der Regel
auch dann vor, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder
zusammen mit weiteren Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
terroristische Straftat begangen
werden soll.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf
Antrag
der Polizei.
(3) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der
Geburt
sowie auf andere im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken; es
darf sich nicht
auf personenbezogene Daten erstrecken, die einem Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnis unterliegen. Von Übermittlungsersuchen nicht erfasste
personenbezogene Daten
dürfen übermittelt werden, wenn wegen erheblicher technischer
Schwierigkeiten oder wegen eines unangemessenen Zeit- oder
Kostenaufwands eine Beschränkung auf die angeforderten Daten nicht
möglich ist; diese Daten dürfen nicht verwendet werden.

§ 63
Längerfristige Observation und Einsatz besonderer technischer Mittel
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch:

1.

eine voraussichtlich innerhalb eines Monats länger als 24 Stunden
dauernde oder
über den Zeitraum eines Monats hinaus stattfindende Observation
(längerfristige Observation),

2.

den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von
Bildaufnahmen oder
-aufzeichnungen außerhalb von Wohnungen und zum Abhören oder Aufzeichnen des
außerhalb von Wohnungen nichtöffentlich gesprochenen Wortes und

3.

sonstige für Observationen bestimmte besondere technische Mittel, um
Rückschlüsse
auf den Aufenthaltsort oder die Bewegung einer Person nach Absatz 2 zu
erlangen.

(2) Personenbezogene Daten dürfen durch Maßnahmen nach Absatz 1 nur erhoben
werden über:
1.

die für eine Gefahr Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 oder unter den
Voraussetzungen des § 9 über Personen, die für die Gefahr nicht
verantwortlich sind, wenn dies
zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
oder eines
Landes, für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen
von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten
ist, erforderlich
ist,

2.

Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in
absehbarer
Zeit eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat von
erheblicher Bedeutung
begehen werden,

3.

Personen, bei denen das Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit
begründet, dass
sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen
werden, oder

4.

Kontakt- und Begleitpersonen der Personen nach den Nummern 2 und 3.

Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar
betroffen
werden.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Maßnahmen nach Absatz 1
Nummer 3, bei denen die dort genannten, zu Observationszwecken
bestimmten technischen Mittel durchgehend länger als 24 Stunden oder an
mehr als zwei Tagen zum Einsatz kommen, bedürfen einer richterlichen
Anordnung auf Antrag der Polizei. Im Antrag
sind anzugeben:
1.

Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich
mit Name
und Anschrift,

2.

Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

3.

der Sachverhalt und

4.

die Begründung.

(4) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3, die keiner richterlichen Anordnung
nach
Absatz 3 bedürfen, sind durch den Präsidenten des Landeskriminalamtes
oder einer Polizeidirektion oder durch einen von diesen hierzu
beauftragten Bediensteten anzuordnen.
(5) Werden technische Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 ausschließlich zum
Schutz
der bei einem Einsatz tätigen Personen eingesetzt, kann die Maßnahme
durch den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer
Polizeidirektion oder durch einen von diesen
hierzu beauftragten Bediensteten angeordnet werden. Eine Verwertung der
hierbei erlangten Erkenntnisse zu anderen Zwecken ist unter den
Voraussetzungen des
§ 79 Absatz 2 zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme
richterlich festge-

stellt wurde; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung
unverzüglich nachzuholen. Andernfalls sind die Daten nach Beendigung des
Einsatzes unverzüglich zu löschen. Die Löschungen sind zu dokumentieren.
(6) Soweit der Einsatz technischer Mittel nach Absatz 1 Nummer 2
richterlich angeordnet wurde, können Gegenstände, insbesondere
Fahrzeuge, zur Durchführung der
Maßnahme vorübergehend in polizeiliche Obhut genommen, verändert oder an
einen
anderen Ort verbracht werden. § 32 Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 64
Einsatz einer V-Person und Verdeckter Ermittler
(1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 63 Absatz 2 Satz 1
personenbezogene Daten erheben durch den Einsatz:
1.

eines Polizeibediensteten, der unter einer ihm verliehenen, auf Dauer
angelegten,
veränderten Identität (Legende) ermittelt (Verdeckter Ermittler), oder

2.

einer Person, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt
ist (VPerson).

(2) Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende eines
Verdeckten Ermittlers unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden
hergestellt, verändert und
gebraucht werden. Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende zur
Erfüllung seines
Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.
(3) Ein Verdeckter Ermittler darf unter Verwendung seiner Legende eine
Wohnung
mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. Das Einverständnis
darf nicht durch
ein über die Benutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines
Zutrittsrechts
herbeigeführt werden. Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines
Verdeckten Ermittlers
nach diesem Gesetz.
(4) Ergeben sich bei der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1
tatsächliche
Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung
betroffen ist, gilt
§ 76 mit der Maßgabe, dass die Maßnahme zu unterbrechen ist, sobald dies
ohne Gefährdung der eingesetzten Person möglich ist.
(5) Als V-Person darf nicht eingesetzt werden, wer
1.

minderjährig ist oder unter Betreuung steht (§§ 1896 ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuches) oder

2.

nach § 53 oder § 53a der Strafprozessordnung zur Verweigerung des Zeugnisses
berechtigt ist, soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich das
Zeugnisverweigerungsrecht bezieht.
(6) Die Zusammenarbeit mit einer V-Person ist zu beenden, wenn

1.

der Einsatz nicht mehr erforderlich ist,

2.

die Person sich als ungeeignet erweist,

3.

die Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begeht oder

4.

nachträglich ein Ausschlussgrund im Sinne des Absatzes 5 Nummer 2 eintritt.

(7) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf
Antrag
der Polizei. Im Antrag sind anzugeben:
1.

Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich
mit Name
und Anschrift,

2.

Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

3.

der Sachverhalt und

4.

die Begründung.

Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen.

§ 65
Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die
Sicherheit
des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
oder für solche
Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Existenz der Menschen
berührt, und wenn
die Abwehr der Gefahr dringend erforderlich und auf andere Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, durch den verdeckten
Einsatz technischer Mittel in oder aus
Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort einer Person abhören und
aufzeichnen
sowie Lichtbilder und Bildaufzeichnungen über eine Person herstellen,
die nach § 6 oder §
7 für die Gefahr verantwortlich ist. Die Maßnahme darf auch durchgeführt
werden, wenn
Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Die Maßnahme darf in der Wohnung der Personen nach Absatz 1 Satz 1
durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur
zulässig, wenn
auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass
1.

sich eine Person nach Absatz 1 Satz 1 dort aufhält und

2.

die Maßnahme in der Wohnung der Person nach Nummer 1 allein nicht zur
Gefahrenabwehr geeignet ist.

Sofern erforderlich, dürfen Wohnungen betreten werden, um die
technischen Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahme zu schaffen.
(3) Werden technische Mittel nach Absatz 1 ausschließlich zum Schutz der
bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen
eingesetzt, kann die Maßnahme durch den Präsidenten des
Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion angeordnet werden. Eine
Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu anderen Zwecken ist
unter den Voraussetzungen des § 79 Absatz 2 und 3 Satz 1 und nur dann
zulässig, wenn
zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt wurde;
bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen. Andernfalls sind die Daten nach Beendigung des Einsatzes
unverzüglich zu löschen. Die Löschungen sind zu
dokumentieren.
(4) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf
Antrag
der Polizei. Im Antrag sind anzugeben:
1.

Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich
mit Name
und Anschrift,

2.

die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,

3.

Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

4.

der Sachverhalt und

5.

die Begründung.

Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine
Verlängerung um jeweils
nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die in den Absätzen 1
und 2 bezeichneten
Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse
fortbestehen.
Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf
Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

§ 66
Überwachung der Telekommunikation
(1) Die Polizei kann ohne Wissen der betroffenen Person deren
Telekommunikation
überwachen und aufzeichnen sowie deren noch innerhalb des
Telekommunikationsnetzes
in Datenspeichern abgelegten Inhalte erheben. Die Maßnahme kann sich
richten gegen
eine Person:
1.

die nach § 6 oder § 7 verantwortlich ist und wenn die Maßnahme zur
Abwehr einer
Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
für Leib,
Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert,
deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich ist,

2.

bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in absehbarer Zeit
eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat im Sinne des §
100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, die sich gegen die Rechtsgüter
nach Nummer 1 richtet, begehen
wird,

3.

deren Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in
überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird,

4.

bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach den
Nummern
1 bis 3 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzt, oder

5.

bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person
nach den
Nummern 1 bis 3 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen
entgegennimmt oder weitergibt.

Die Datenerhebung ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die
Verhütung der
Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Die Maßnahme
darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf
Antrag
der Polizei. Im Antrag sind anzugeben:
1.

Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich
mit Name
und Anschrift,

2.

die Rufnummer oder eine andere spezifische Kennung des zu überwachenden
Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, sofern sich nicht aus
Tatsachen
ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zuzuordnen ist,

3.

Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

4.

der Sachverhalt und

5.

die Begründung.

§ 67
Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten
(1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 2
ohne Wissen der betroffenen Person Verkehrsdaten (§ 96 des
Telekommunikationsgesetzes vom
22. Juni 2004 [BGBl. I S. 1190], das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 12
des Gesetzes vom
30. Oktober 2017 [BGBl. I S. 3618] geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung) erheben. Die Erhebung von Verkehrsdaten kann auch auf
Zeiträume vor deren Anordnung und auf künftig entstehende Verkehrsdaten
erstreckt werden. Sofern andernfalls
die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre,
genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der
Telekommunikation.
(2) Unter denselben Voraussetzungen kann die Polizei ohne Wissen des
Betroffenen
Nutzungsdaten (§ 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007
[BGBl. I
S. 179], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2017
[BGBl. I
S. 3530] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) erheben.
Die Datenerhebung kann auch auf künftig entstehende Nutzungsdaten
erstreckt werden. Der Diensteanbieter hat die Daten der Polizei
unverzüglich auf dem von der Polizei bestimmten Weg
zu übermitteln.
(3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn unbeteiligte Dritte
unvermeidbar betroffen werden.
(4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen einer richterlichen
Anordnung auf Antrag der Polizei. Im Antrag sind anzugeben:
1.

Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich
mit Name
und Anschrift,

2.

die Rufnummer oder eine andere spezifische Kennung des zu ermittelnden
Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes; im Fall des Absatzes
1 Satz 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der
Telekommunikation,

3.

Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

4.

der Sachverhalt und

5.

die Begründung.

§ 68
Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten
(1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 2
durch den
verdeckten Einsatz technischer Mittel
1.

spezifische Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer von
mobilen,
zur Telekommunikation nutzbaren Endgeräten oder

2.

den Standort eines mobilen, zur Telekommunikation nutzbaren Endgerätes

ermitteln.
(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach
Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen
unvermeidbar ist. Über
den Datenabgleich zur Ermittlung der spezifischen Kennung oder des
Standorts des mobilen, zur Telekommunikation nutzbaren Endgerätes hinaus
dürfen sie nicht verwendet
werden. Nach Beendigung der Maßnahme sind diese unverzüglich zu löschen.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung
auf Antrag der Polizei. Im Antrag sind anzugeben:
1.

Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich
mit Name
und Anschrift,

2.

soweit bekannt, die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu
ermittelnden Anschlusses oder des Endgerätes,

3.

Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

4.

der Sachverhalt und

5.

die Begründung.

§ 69
Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation
(1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 2
Telekommunikationsverbindungen der dort genannten Personen durch den
Einsatz technischer
Mittel unterbrechen oder verhindern, sofern dies zur Erreichung des
Zwecks der Maßnahme erforderlich ist und die Gefahr durch andere Mittel
nicht abgewehrt werden kann.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei von jedem
Diensteanbieter verlangen, Telekommunikationsverbindungen zu
unterbrechen oder zu verhindern. Die Unterbrechung oder Verhinderung der
Telekommunikation ist unverzüglich herbeizuführen und für die Dauer der
Anordnung aufrechtzuerhalten.
(3) Telekommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder
verhindert werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Durchführung
der Maßnahme unvermeidbar ist und zum Zweck der Maßnahme nicht außer
Verhältnis steht.
(4) Zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr für
Leib oder
Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren
Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die
Grundlagen der Existenz der Menschen
berührt, kann die Telekommunikationsverbindung auch ohne Kenntnis der
Rufnummer
oder einer anderen Kennung des betreffenden Anschlusses oder des
Endgeräts unterbrochen oder verhindert werden, indem ein räumlicher
Bereich, insbesondere eine Funkzelle,
technisch blockiert wird.
(5) Maßnahmen nach dieser Vorschrift bedürfen einer richterlichen
Anordnung auf
Antrag der Polizei. Im Antrag sind anzugeben:
1.

Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich
mit Name
und Anschrift,

2.

soweit bekannt, die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu blockierenden
Anschlusses oder des Endgerätes,

3.

im Fall des Absatzes 4 die Bezeichnung der Funkzelle oder des räumlichen
Bereichs,
in dem sich das zu blockierende Endgerät befinden soll,

4.

Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

5.

der Sachverhalt und

6.

die Begründung.

Die Anordnung ist auf höchstens drei Tage zu befristen.

§ 70
Erhebung von Bestandsdaten
(1) Die Polizei kann von einem Diensteanbieter im Sinne des § 3 Nummer 6
des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes
Auskunft über
Daten gemäß
1.

den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes sowie

2.

§ 14 des Telemediengesetzes

verlangen, sofern dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. Bezieht
sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der
Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen, die in diesen
Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt
werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die
gesetzlichen
Voraussetzungen zur Datenerhebung für die anschließende Nutzung dieser
Daten vorliegen.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt
werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3
des Telekommunikationsgesetzes).
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bedürfen einer
richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. Einer richterlichen
Anordnung bedarf es nicht, soweit der
Betroffene von dem Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben
muss und im
Fall des Absatzes 1 Satz 2 die Nutzung der Daten bereits durch eine
richterliche Anordnung gestattet wird oder ohne richterliche Anordnung
erfolgen kann; das Vorliegen der
Voraussetzungen hierfür ist zu dokumentieren.

§ 71
Standortermittlung von gefährdeten Personen
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder
Leben einer vermissten, hilflosen oder suizidgefährdeten Person oder
einer Person, die einen Notruf auslöst (gefährdete Person) technische
Mittel zur Standortermittlung eines ihr zuzuordnenden mobilen Endgerätes
einsetzen, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf
andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei von jedem
Diensteanbieter unverzüglich Auskunft zu den für die Ermittlung des
mobilen Endgerätes erforderlichen Standortdaten sowie dessen Geräte- und
Kartennummer, verlangen.
(3) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach
Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen
unvermeidbar ist. Über
den Datenabgleich zur Ermittlung des Standorts des mobilen Endgerätes
hinaus dürfen
sie nicht verwendet werden. Nach Beendigung der Maßnahme sind diese
unverzüglich zu
löschen.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Präsident des
Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder ein von diesen
hierzu beauftragter Bediensteter
an. Die Maßnahme ist schriftlich anzuordnen und zu begründen. In der
Anordnung sind
insbesondere, soweit möglich, die Identifizierung der gefährdeten Person
und die Rufnummer oder eine andere spezifische Kennung des zu ortenden
mobilen Endgerätes anzugeben.

Unterabschnitt 3
Besondere Bestimmungen für besondere Befugnisse

§ 72
Verpflichtung der Diensteanbieter
(1) Auf Grund einer Anordnung gemäß § 66 hat jeder, der ganz oder
teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran
mitwirkt (Diensteanbieter),
der Polizei unverzüglich die Überwachung und Aufzeichnung der
Telekommunikation
nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der
Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Juli
2017 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
17. August 2017
(BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
zu ermöglichen
und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Auf Grund einer Anordnung gemäß den §§ 67, 70 und 71 hat jeder
Diensteanbieter der Polizei im angeordneten Umfang Auskunft über
1.

Verkehrsdaten nach § 96 des Telekommunikationsgesetzes,

2.

Nutzungsdaten nach § 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes,

3.

Bestandsdaten nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes und § 14
des Telemediengesetzes sowie

4.

die spezifischen Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer,
und den
Standort eines Mobilfunkendgerätes

zu erteilen. Die Diensteanbieter haben die nach Satz 1 angeforderten
Daten unverzüglich
und vollständig zu übermitteln.
(3) Auf Grund einer Anordnung nach § 69 Absatz 2 oder Absatz 4 ist jeder
Diensteanbieter verpflichtet, unverzüglich
1.

bestehende Telekommunikationsverbindungen bekannter, zur Telekommunikation
nutzbarer Endgeräte zu unterbrechen oder diese von Beginn an zu
verhindern oder

2.

jede Telekommunikationsverbindung in einem bestimmten räumlichen Bereich
technisch zu blockieren.

(4) Für die Entschädigung der Diensteanbieter in den Fällen des §§ 66,
67, 69 bis 71
ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend
anzuwenden,
soweit nicht eine Entschädigung auf Grund des Telekommunikationsgesetzes
oder des
Telemediengesetzes zu gewähren ist.

§ 73
Anordnung, gerichtliche Zuständigkeit
Für gerichtliche Entscheidungen nach diesem Gesetz gilt, soweit nichts
anderes bestimmt
ist:
1.

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige
Polizeidienststelle
ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1
des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend.

2.

Anordnungen zu den Befugnissen nach den §§ 62 bis 69 ergehen schriftlich und
müssen den zugrunde liegenden Sachverhalt und die wesentlichen Gründe
enthalten.
Sie haben die von der Maßnahme betroffenen Personen oder Gegenstände sowie
Art, Dauer und Umfang der Maßnahme zu bestimmen. Die Maßnahmen sind auf
höchstens drei Monate zu befristen; eine Verlängerung durch das
zuständige Gericht
um jeweils nicht mehr als den Anordnungszeitraum ist zulässig, sofern
die Voraussetzungen für die Maßnahme noch vorliegen.

(1) Anordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 können bei Gefahr im Verzug durch den
Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion
getroffen werden; mit
Ausnahme der Befugnis nach § 65 Absatz 4 auch durch einen von diesen
hierzu beauftragten Bediensteten. Im Fall einer solchen Anordnung ist
die richterliche Bestätigung
unverzüglich nachzuholen. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn die
Bestätigung durch
den Richter abgelehnt wird oder nicht innerhalb von drei Tagen erfolgt.
(2) Für polizeiliche Anordnungen nach den §§ 62 bis 69 gilt Absatz 1
Nummer 2 entsprechend.

§ 74
Benachrichtigungspflichten
(1) Über eine Maßnahme sind nach deren Abschluss unverzüglich zu
benachrichtigen:
1.

im Fall des § 58 die Personen, deren Daten im Rahmen der anlassbezogenen
automatisierten Kennzeichenerkennung gemäß § 58 Absatz 3 Satz 6
verarbeitet wurden,

2.

im Fall des § 59 die Personen, deren Daten zum Abgleich herangezogen wurden,

3.

im Fall des § 60
a)

die zur polizeilichen Beobachtung und zur gezielten Kontrolle
ausgeschriebenen
Personen und

b)

die Personen, deren personenbezogene Daten infolge einer auf der
Ausschreibung beruhenden Maßnahme gemeldet wurden,

4.

im Fall des § 62 die Personen, gegen die nach Auswertung der durch die
Rasterfahndung erlangten Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden,

5.

im Fall des § 63

6.

7.

a)

die Zielperson und

b)

die erheblich mitbetroffenen Personen,

im Fall des § 64
a)

die Zielperson,

b)

die erheblich mitbetroffenen Personen und

c)

die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte
Ermittler oder die V-Person betreten hat,

im Fall des § 65
a)

die Zielperson,

b)

die erheblich mitbetroffenen Personen und

c)

die Eigentümer und Bewohner der überwachten Wohnung,

8.

im Fall des § 66 die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,

9.

im Fall des § 67 Absatz 1 die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,

10. im Fall des § 67 Absatz 2 der Nutzer,
11. im Fall des § 68 die Zielperson,
12. im Fall des § 69 die Zielperson,
13. im Fall des § 70 die Zielperson in den Fällen einer richterlichen
Anordnung der Bestanddatenerhebung nach § 70 Absatz 3 und
14. im Fall des § 71 die Zielperson, soweit sie nicht von der Maßnahme
Kenntnis erlangt
hat.
Die Benachrichtigung hat die Angaben nach § 12 Absatz 1 des Sächsischen
DatenschutzUmsetzungsgesetzes zu enthalten.
(2) Die Benachrichtigung einer Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 oder
Nummer 9, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleibt,
wenn diese von der
Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein
Interesse an
einer Benachrichtigung hat. Eine Benachrichtigung unterbleibt, wenn die
Feststellung der
Identität aus den Gründen des § 75 Absatz 3 Satz 1 unterblieben ist.
(3) Die Benachrichtigung wird zurückgestellt, sofern

1.

ihr eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder
eines Landes,
für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von
bedeutendem Wert,
deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, entgegensteht,

2.

der Zweck der Maßnahme durch sie gefährdet wird oder

3.

dadurch die Möglichkeit einer konkret absehbaren weiteren Verwendung des
Verdeckten Ermittlers oder der V-Person gewahrt bleibt.

Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist die Benachrichtigung nachzuholen.
Wurde wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet,
entscheidet die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften
der Strafprozessordnung, ob die Benachrichtigung zurückgestellt wird.
Die Entscheidung hierüber und über die Zurückstellung gemäß Satz 1 ist
mit Begründung zu dokumentieren.
(4) Erfolgt die nach Absatz 3 zurückgestellte Benachrichtigung nicht
innerhalb von
sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere
Zurückstellung der
gerichtlichen Zustimmung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils
weiteren sechs
Monaten. Über die Zurückstellung entscheidet das Gericht, das für die
Anordnung der
Maßnahme zuständig gewesen ist oder wäre, in den übrigen Fällen das
Gericht am Sitz
der zuständigen Polizeidienststelle.
(5) Eine Benachrichtigung des Betroffenen kann mit richterlicher
Zustimmung für eine längere Dauer zurückgestellt werden oder endgültig
unterbleiben, wenn die Maßnahme
1.

für diesen keine weiteren Folgen hatte, insbesondere weil keine
personenbezogenen
Daten aufgezeichnet wurden und die Unterrichtung den Grundrechtseingriff
weiter
vertiefen würde,

2.

den Betroffenen nur unerheblich betroffen hat und anzunehmen ist, dass
dieser kein
Interesse an einer Benachrichtigung hat, oder

3.

sich gegen den Betroffenen nicht gerichtet hat und
a)

überwiegende Interessen eines anderen Betroffenen entgegenstehen oder

b)

dessen Identität oder Aufenthaltsort nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand ermittelt werden kann.

§ 75
Besondere Protokollierungspflichten
(1) Bei
der
Erhebung
von
Daten
nach
§§ 59, 62 bis 69, 70 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 71 sind zu
protokollieren:
1.

der Zeitpunkt des Einsatzes (Beginn und Ende sowie Zeiten der
Unterbrechung),

2.

die Bezeichnung des zur Datenerhebung eingesetzten Mittels,

3.

die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und

4.

die Organisationseinheit, welche die Maßnahme durchführt.
(2) Zu protokollieren sind auch:

den

1.

bei Maßnahmen des § 58 die Personen, deren Daten im Rahmen der
anlassbezogenen automatisierten Kennzeichenerkennung gemäß § 58 Absatz 3
Satz 6 verarbeitet
wurden,

2.

bei Maßnahmen des § 59 die Personen, deren Daten zum Abgleich herangezogen
wurden,

3.

bei Maßnahmen nach § 60 die ausgeschriebenen Personen und die Personen,
deren
personenbezogene Daten infolge einer auf der Ausschreibung beruhenden
Maßnahme gemeldet wurden,

4.

bei Maßnahmen nach § 62
a)

die im Übermittlungsersuchen nach § 62 Absatz 3 enthaltenen Merkmale und

b)

die Personen, gegen die nach Auswertung der durch die Rasterfahndung
erlangten Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden,

5.

bei Maßnahmen nach § 63 die Zielpersonen und die erheblich
mitbetroffenen Personen,

6.

bei Maßnahmen nach § 64

7.

a)

die Zielpersonen,

b)

die erheblich mitbetroffenen Personen und

c)

die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die V-Person oder
der Verdeckte Ermittler betreten hat,

bei Maßnahmen nach § 65
a)

die Zielperson,

b)

sonstige erheblich mitbetroffene Personen,

c)

Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der
Maßnahme innehatten oder bewohnten, und

d)

die Bezeichnung der überwachten Wohnung,

8.

bei Maßnahmen nach § 66 die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,

9.

bei Maßnahmen nach § 67 Absatz 1 die Beteiligten der betroffenen
Telekommunikation,

10. bei Maßnahmen nach § 67 Absatz 2 der Nutzer,
11. bei Maßnahmen nach § 68 die Zielperson,
12. bei Maßnahmen nach § 69 die Zielperson,
13. bei Maßnahmen nach § 69 Absatz 4 die Zielperson und der räumliche
Umfang der
Maßnahme,
14. bei Maßnahmen nach § 70 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Zielperson und
15. bei Maßnahmen nach § 71 die Zielperson.

(3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer Person nach
Absatz 2 sind
nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der
Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands
für die Feststellung ihrer Identität sowie der
daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen
geboten ist. Die
Zahl der Personen, deren Dokumentation unterblieben ist, ist im
Protokoll anzugeben.
(4) Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um die betroffene
Person nach
§ 74 Absatz 1 zu benachrichtigen und ihr oder einer dazu befugten
öffentlichen Stelle die
Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden
sind. Sie
sind sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 74 oder sechs Monate
nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen
von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach §
94 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss
aufzubewahren.

§ 76
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
(1) Die Erhebung personenbezogener Daten, die allein dem Kernbereich
privater
Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig. Soweit technisch,
möglich ist sicherzustellen, dass solche Daten nicht erhoben werden.
(2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass Daten, die dem
Kernbereich privater
Lebensgestaltung zuzurechnen sind, unerwartet erfasst wurden, ist die
Erhebung unverzüglich zu unterbrechen. Die Erhebung darf fortgesetzt
werden, sofern die Gründe, die zur
Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen.
(3) Bestehen Zweifel, ob bei Maßnahmen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2,
§ 65 Absatz 1 und 3 oder § 66 die Daten innerhalb einer
höchstpersönlichen Vertrauensbeziehung erhoben wurden oder liegen
konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass neben
höchstpersönlichen Inhalten auch Inhalte mit einem unmittelbaren Bezug
zur anlassgebenden Gefahr Gegenstand sind, darf nur eine automatische
Aufzeichnung fortgesetzt
werden, bis die Gründe nicht mehr vorliegen.
(4) Automatische Aufzeichnungen nach Absatz 3 und im Fall von Maßnahmen der
Wohnraumüberwachung nach § 65 Absatz 1 sämtliche durch eine solche
Maßnahme erlangten Erkenntnisse sind unverzüglich und vollständig dem
anordnenden Gericht zur
Prüfung vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die
weitere Verwendung
oder Löschung der Daten. Bei Gefahr im Verzug entscheidet der Präsident
der Polizeidienststelle, in dessen Zuständigkeit die zugrundeliegende
Maßnahme erfolgt, anstelle
des Gerichts über die weitere Verwendung der Daten; die gerichtliche
Entscheidung ist
unverzüglich nachzuholen.
(5) Wurden Daten erfasst, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
zuzurechnen sind, dürfen diese nicht verwendet werden. Aufzeichnungen
hierüber sind unverzüglich zu löschen und unterliegen nicht der
Anbietungspflicht nach § 5 Absatz 2 des Archivgesetzes für den Freistaat
Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch das
Gesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. 2014 S. 2) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Tatsache der Erlangung, die
Aufzeichnung und
die Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf
ausschließlich
zum Zweck der Datenschutzkontrolle nach § 94 oder des Rechtsschutzes
verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach §
74 oder sechs Monate nach
Erteilung der Zustimmung über das endgültige Absehen von der
Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 94 noch
nicht beendet, ist die Dokumentation
bis zu ihrem Abschluss aufzuheben.

§ 77
Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Personen
(1) Die Erhebung personenbezogener Daten in einem durch ein Berufsgeheimnis
geschützten Vertrauensverhältnis gemäß den §§ 53 und 53a der
Strafprozessordnung,
welche voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese
Person das Zeugnis
verweigern dürfte, ist unzulässig. Soweit technisch möglich, ist
sicherzustellen, dass solche Daten nicht erhoben werden. Sind solche
Daten unerwartet erfasst worden, ist die
Erhebung unverzüglich zu unterbrechen. Die Erhebung darf fortgesetzt
werden, sofern die
Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen.
Dennoch erlangte
Daten dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen.
Die Tatsache der
Datenerhebung und der Löschung ist zu dokumentieren. § 76 Absatz 5 Satz
4 bis 6 gilt
entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die anlassgebende
Gefahr verantwortlich ist oder
sich die Maßnahme gegen sie richtet.
(3) Maßnahmen, durch die ein Berufsgeheimnisträger gemäß § 53 Absatz 1
Satz 1
Nummer 3 und 5 der Strafprozessordnung mit Ausnahme von Rechtsanwälten
und Kammerrechtsbeiständen oder deren Berufshelfer nach § 53a der
Strafprozessordnung betroffen wäre und durch die voraussichtlich
Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis
verweigern dürfte, sind abweichend von Absatz 1 zulässig, soweit dies
zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer
Person oder den
Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes erforderlich ist.

§ 78
Löschung von durch besondere Maßnahmen erlangte personenbezogene Daten
(1) Sind die nach den §§ 59, 62 bis 71 erlangten personenbezogenen
Daten, die
nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, zur
Erfüllung des der
Maßnahme zugrundeliegenden Zwecks und für eine etwaige gerichtliche
Überprüfung der
Maßnahme nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen,
soweit keine Weiterverarbeitung der Daten nach den Vorschriften des
Abschnitts 3 erfolgt. Die Tatsache der
Löschung ist zu dokumentieren. Unterlagen, deren Offenbarung gegen das
Grundrecht
auf Unverletzlichkeit der Wohnung oder gegen das Brief-, Post- oder
Fernmeldegeheimnis
verstoßen würde, unterliegen nicht der Anbietungspflicht nach § 5 Absatz
2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen. Im Übrigen bleibt § 5
Absatz 2 des Archivgesetzes für
den Freistaat Sachsen unberührt.
(2) Die Dokumentation nach Absatz 1 Satz 2 darf ausschließlich zum Zweck
der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der
Benachrichtigung
nach § 74 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung
über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die
Datenschutzkontrolle nach
§ 94 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss
aufzubewahren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für personenbezogene Daten, die
1.

der Polizei übermittelt worden sind und

2.

durch Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnahmen nach den §§ 62 bis 71
entsprechen.

Abschnitt 3
Befugnisse und Pflichten bei der
w e i t e r e n D a t e n v e r a r b e i t u ng

Unterabschnitt 1
Befugnisse zur weiteren Datenverarbeitung, Kennzeichnung

§ 79
Zweckbindung, Zweckänderung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie erhoben hat,
1.

zur Erfüllung derselben Aufgabe und

2.

zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verhütung derselben Straftaten

weiterverarbeiten. Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten,
denen keine
Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die
Weiterverarbeitung der
Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Für die weitere
Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 65
Absatz 1 und 2 erlangt wurden,
muss im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des
§ 65 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 vorliegen.
(2) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten
zu anderen Zwecken, als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind,
weiterverarbeiten, wenn
unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift
1.

2.

mindestens
a)

vergleichbar schwer wiegende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verhütet
werden sollen oder

b)

vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt werden sollen und

sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze
a)

zur Verhütung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben oder

b)

zur Abwehr von in absehbarer Zeit drohenden Gefahren für mindestens
vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter erkennen lassen.

§ 80 Absatz 6 und 7 bleibt unberührt.
(3) Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch
eine Maßnahme nach § 65 Absatz 1 und 2 erlangt wurden, gilt Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe, dass im Einzelfall eine
Gefahrenlage im Sinne des
§ 65 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 vorliegen muss.
Personenbezogene Daten, die
durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine
Person im Wege
eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen
erlangt wurden,
dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden. Für
die Weiterverarbeitung erlangter personenbezogener Daten, die durch
einen verdeckten Eingriff in infor-

mationstechnische Systeme durch die Polizei eines anderen Landes oder
des Bundes
erhoben wurden, muss im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 49
Absatz 1 des
Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das
zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung, vorliegen
(4) Abweichend von Absatz 2 kann die Polizei die der Identifizierung
einer Person
dienenden Daten wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum,
Geburtsort,
Staatsangehörigkeit und Anschrift (Grunddaten) auch weiterverarbeiten,
um diese Person
zu identifizieren.
(5) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten ist durch
organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die
Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 beachtet werden.

§ 80
Befugnis zur Datenweiterverarbeitung
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 79 in
polizeilichen Informationssystemen weiterverarbeiten, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine
zusätzlichen besonderen Voraussetzungen vorsehen.
(2) Die Polizei kann im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnene
personenbezogenen Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr weiterverarbeiten von:
1.

Verurteilten,

2.

Beschuldigten,

3.

Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die
Weiterverarbeitung der Daten
erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der
Persönlichkeit der
betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht,
dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und

4.

Personen, bei denen Anlass zur Weiterverarbeitung besteht, weil
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie in naher
Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden.

(3) Soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige
Verfolgung einer
Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist, kann die Polizei
personenbezogene
Daten von Personen weiterverarbeiten, bei denen tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen,
dass
1.

sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen,

2.

sie als Opfer einer künftigen Straftat in Betracht kommen,

3.

es sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen handelt oder

4.

es sich um Kontakt- und Begleitpersonen der Personen nach den Nummern 1
bis 3
handelt.

Personenbezogene Daten über Personen nach Satz 1 Nummern 1, 2 oder Nummer 4
dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert werden.
Die Einwilligung

ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht
den mit der
Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde.
(4) Wird ein Beschuldigter rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung
des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren
nicht nur vorläufig eingestellt, ist die Weiterverarbeitung unzulässig,
wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene
Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen
hat.
(5) Die Polizei kann personenbezogene Daten gemäß § 32 Absatz 1 des
Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes nach Anordnung des Leiters
des Landeskriminalamtes oder durch einen von diesen hierzu beauftragten
Bediensteten auch zum Zweck
der Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person
oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte sowie zur Verhütung von
Straftaten von erheblicher Bedeutung verwenden. Der Sächsische
Datenschutzbeauftragte ist unverzüglich zu
unterrichten.
(6) Die Polizei und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) können
gespeicherte personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und
Fortbildung oder zu statistischen
Zwecken weiterverarbeiten, soweit eine Weiterverarbeitung anonymisierter
Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und jeweils die berechtigten
Interessen des Betroffenen an
der Geheimhaltung der Daten nicht überwiegen.
(7) Die Polizei kann personenbezogene Daten zur Vorgangsverwaltung oder zur
zeitlich befristeten Dokumentation behördlichen Handelns speichern und
ausschließlich
zu diesem Zweck weiterverarbeiten.

§ 81
Kennzeichnung
(1) Bei der Speicherung in polizeilichen Informationssystemen sind
personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
1.

Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob
die Daten
offen oder verdeckt erhoben wurden,

2.

Angabe der Kategorie betroffener Personen, in Bezug auf solche Personen,
zu denen
Grunddaten angelegt wurden,

3.

Angabe der

4.

a)

Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient, oder

b)

Straftaten, deren Verhütung die Erhebung dient, und

Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat.

Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch durch Angabe der
Rechtsgrundlage des jeweiligen Mittels der Datenerhebung ergänzt werden.
Personenbezogene Daten,
denen keine Erhebung vorausgegangen ist, sind, soweit möglich nach Satz
1 zu kennzeichnen; darüber hinaus ist die Stelle anzugeben, die die
Daten als erste verarbeitet hat,
und soweit möglich, die Stelle, von der die Daten erlangt wurden.

(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen
des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen solange nicht
weiterverarbeitet und übermittelt werden bis eine Kennzeichnung
entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.
(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung
nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung nicht
möglich ist.
Die Absätze 1 bis 3 gelten ebenfalls nicht, solange eine Kennzeichnung
technisch nicht
möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Unterabschnitt 2
Datenübermittlung, sonstige Datenverarbeitung

§ 82
Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung im öffentlichen Bereich
(1) Die übermittelnde Polizeidienststelle hat die Zulässigkeit der
Datenübermittlung
zu prüfen. Erfolgt die Datenübermittlung auf Grund eines Ersuchens der
empfangenden
Stelle, hat die übermittelnde Polizeidienststelle zu prüfen, ob das
Übermittlungsersuchen
im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt. Die Zulässigkeit
der Übermittlung im Übrigen ist nur zu prüfen, wenn besonderer Anlass
besteht. Bei der Übermittlung
personenbezogener Daten ist ein Nachweis zu führen, aus dem die
empfangende Stelle,
der Tag und der wesentliche Inhalt der Übermittlung hervorgehen. Dies
gilt nicht für die
Datenübermittlung durch automatisierten Abruf (§ 85).
(2) Die empfangende Stelle darf die übermittelten personenbezogenen
Daten, soweit
gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck
verarbeiten, zu dem sie
übermittelt worden sind. Bei Übermittlungen nach § 84 Absatz 3 und § 90
hat die übermittelnde Polizeidienststelle die empfangende Stelle bei der
Datenübermittlung darauf hinzuweisen.

§ 83
Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
(1) Übermittlungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes haben zu
unterbleiben,
wenn
1.

für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung
der Art der
Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen
Person das
Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, oder

2.

besondere Verwendungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur
Wahrung
gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen,
bleibt unberührt.
(2) Die Datenübermittlung nach den §§ 89 und 90 unterbleibt darüber hinaus,

1.

wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der
Länder beeinträchtigt würden,

2.

wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder
Freiheit einer
Person gefährdet würde,

3.

soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck
eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, oder

4.

wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung
der Daten zu
den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen
Grundsätzen, insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der
übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren
rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen, in
Widerspruch stehen; die verantwortliche Polizeidienststelle hat die
Entscheidung auf der Grundlage der vom Bundeskriminalamt gemäß § 28
Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes zu führenden Aufstellung über
die Einhaltung der elementaren rechtsstaatlichen Grundsätze und
Menschenrechtsstandards sowie das Datenschutzniveau in Drittstaaten zu
treffen.

§ 84
Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
(1) Die Polizei kann unter Beachtung des § 79 Absatz 2 bis 4 an die
Polizeidienststellen anderer Länder oder des Bundes personenbezogene
Daten übermitteln, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Erfüllung der Aufgaben des
Empfängers erforderlich ist.
(2) Die Polizei kann an andere als die Behörden nach Absatz 1 und
sonstige öffentliche Stellen personenbezogene Daten, die sie in
Erfüllung ihrer Aufgaben erlangt hat,
übermitteln, soweit dies
1.

in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder

2.

unter Beachtung des § 79 Absatz 2 bis 4 zulässig und erforderlich ist
a)

zur Erfüllung ihrer Aufgaben,

b)

zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur
Strafvollstreckung
oder zum Strafvollzug,

c)

zum Zweck der Gefahrenabwehr an für die Gefahrenabwehr zuständigen
öffentlichen Stellen oder

d)

zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner.

(3) Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an
nichtöffentliche Stellen übermitteln, soweit dies unter Beachtung des §
79 Absatz 2 bis 4 erforderlich ist zur:
1.

Erfüllung ihrer Aufgaben,

2.

Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder

3.

Wahrung schutzwürdiger Interessen einzelner, soweit kein Grund zu der
Annahme
besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem
Ausschluss der
Übermittlung hat.

(4) Auf Ersuchen einer nichtöffentlichen Stelle können personenbezogene
Daten
übermittelt werden, soweit diese

1.

ein rechtliches Interesse an der Kenntnisnahme der zu übermittelnden
Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass
schutzwürdige Interessen
des Betroffenen überwiegen, oder

2.

ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass
die Datenübermittlung im Interesse des Betroffenen liegt und er in
Kenntnis der Sachlage seine
Einwilligung hierzu erteilen würde.

(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck
verarbeiten, zu
dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Bei Übermittlungen an
nichtöffentliche
Stellen hat die Polizei die empfangende Stelle darauf hinzuweisen. In
den Fällen der Absätze 1 und 2 ist eine Verarbeitung zu anderen Zwecken
unter Beachtung des
§ 79 Absatz 2 bis 4 zulässig. In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist eine
Verarbeitung zu
anderen Zwecken nur zulässig, soweit eine Übermittlung nach Absatz 3
oder Absatz 4
zulässig gewesen wäre und nur, soweit die Polizeidienststelle zugestimmt
hat.
(6) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die
übermittelnde
Stelle. Erfolgt die Übermittlung in den Fällen der Absätze 1 und 2
Nummer 2 auf Ersuchen
des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung.

§ 85
Automatisiertes Abrufverfahren
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die
automatisierte Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Abruf
ermöglicht, ist zulässig, soweit dies
zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich und unter Berücksichtigung der
schutzwürdigen
Interessen der betroffenen Personen angemessen ist. Zum Abruf können
zugelassen
werden:
1.

Polizeidienststellen und

2.

Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und anderer Länder.

Für die Protokollierung der Verarbeitungsvorgänge gilt § 32 des
Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens bedarf der
Zustimmung
des Staatsministeriums des Innern.

§ 86
Aufzeichnung von Notrufen und Anrufen
Die Polizei zeichnet Notrufe und den Meldeverkehr über
Notrufeinrichtungen auf. Im
Übrigen kann eine Aufzeichnung sonstiger Anrufe erfolgen, die über
öffentlich bekanntgegebene Rufnummern eingehen, welche der Entgegennahme
sachdienlicher Hinweise im
Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben dienen; auf diese
Aufzeichnung soll hingewiesen werden, soweit dadurch die
Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. Die Aufzeichnungen sind
spätestens nach drei Monaten zu löschen, wenn sie nicht zur Abwehr
einer Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat erforderlich sind.

§ 87
Datenabgleich
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten von Personen nach den §§ 6 und 7
mit automatisiert gespeicherten Daten der Polizeidienststellen des
Bundes und anderer
Länder abgleichen. Personenbezogene Daten anderer Personen kann die
Polizei nur abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
dies zur Wahrnehmung einer
bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich ist. Die Polizei kann
ferner die im Rahmen
ihrer Aufgabenerfüllung erlangten personenbezogenen Daten mit dem
Fahndungsbestand
abgleichen. Die betroffene Person kann für die Dauer des Datenabgleichs
angehalten
werden.
(2) Besondere Vorschriften über den Datenabgleich bleiben unberührt.

§ 88
Datenübermittlung zum Zweck einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Schutz
besonders gefährdeter Veranstaltungen
(1) Die Polizei kann zum Zweck der Gefahrenabwehr bei besonders gefährdeten
Veranstaltungen personenbezogene Daten an öffentliche und
nichtöffentliche Stellen
übermitteln, wenn die Übermittlung
1.

zu dem Zweck einer Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist,

2.

mit schriftlicher Einwilligung des Betroffenen erfolgt und

3.

im Hinblick auf den Anlass dieser Überprüfung, insbesondere den Zugang
des Betroffenen zu der Veranstaltung, mit Rücksicht auf ein berechtigtes
Sicherheitsinteresse des Empfängers sowie wegen der Art und des Umfangs
der Erkenntnisse über
den Betroffenen angemessen ist.

Die Übermittlung an eine nichtöffentliche Stelle beschränkt sich auf die
Auskunft zum Vorliegen der Zuverlässigkeitsbedenken. Der Betroffene ist
über den Inhalt der Übermittlung
zu informieren, soweit dies nicht bereits auf andere Weise
sichergestellt ist.
(2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck der
Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten. Die Polizei hat den Empfänger
schriftlich zu verpflichten,
diese Zweckbestimmung einzuhalten.
(3) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist zu unterrichten, wenn eine
Datenübermittlung wegen einer besonders gefährdeten Veranstaltung
beabsichtigt ist.

§ 89
Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an
1.

öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und

2.

zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren
Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von
Straftaten befasst sind,

gilt § 84 entsprechend. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Datenübermittlung trägt
die übermittelnde Stelle.
(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf die Übermittlung von
personenbezogenen
Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung
von Straftaten
zuständige öffentliche Stellen von Staaten, welche die Vorschriften des
Schengen Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit
der Europäischen Union
über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes
anwenden. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten
durch die Polizei an
eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung
von Straftaten
zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen
bleibt unberührt.

§ 90
Datenübermittlung im internationalen Bereich
(1) Die Polizei kann unter Beachtung des § 79 Absatz 2 bis 4 und unter
Beachtung
der §§ 42 bis 45 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes an
Polizeibehörden,
an sonstige für die Verhütung von Straftaten zuständige öffentliche
Stellen in anderen als
den in § 89 Absatz 1 genannten Staaten und an andere als die in § 89
Absatz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit
Aufgaben der Verhütung von Straftaten
befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies
erforderlich ist:
1.

zur Erfüllung der Aufgaben oder

2.

zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die
öffentliche
Sicherheit.

(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die
Polizei. Die Polizei hat die Übermittlung und ihren Anlass zu
dokumentieren. Die empfangende Stelle ist
darauf hinzuweisen, dass die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck
genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Der
empfangenden Stelle ist ferner der
vorgesehene Zeitpunkt der Löschung der Daten mitzuteilen.
(3) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 45 des Sächsischen
Datenschutz-Umsetzungsgesetzes und unter Beachtung des § 79 Absatz 2 bis
4 Daten an die
Stellen nach § 45 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes
übermitteln. Zusätzlich kann sie unter den Voraussetzungen des Satzes 1
an andere als die in Absatz 1
genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen personenbezogene Daten
übermitteln,
soweit dies erforderlich ist:
1.

zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe oder

2.

zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die
öffentliche
Sicherheit.

Unterabschnitt 3
Datenschutzpflichten des Verantwortlichen, Kontrolle

§ 91
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
(1) Personenbezogene Daten sind nach Maßgabe der §§ 14 und 31 des
Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu berichtigen, zu löschen
oder in der Verarbeitung einzuschränken, soweit durch Vorschriften
dieses Gesetzes keine abweichenden
Regelungen getroffen werden.
(2) Unbeschadet von sonstigen durch dieses Gesetz bestimmten
Höchstspeicheroder Löschfristen oder Löschungsverpflichtungen hat der
Verantwortliche personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn er
aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung oder
bei einer nach festgesetzten Fristen vorzunehmenden Prüfung feststellt,
dass die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr
erforderlich ist.
(3) Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu
beschränken. Es
sind Fristen festzulegen, zu denen spätestens zu prüfen ist, ob die
Speicherung personenbezogener Daten für die Erfüllung der Aufgaben noch
erforderlich ist (Aussonderungsprüffristen). Die Beachtung der
Aussonderungsprüffristen ist durch geeignete technische oder
organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen. Die
Aussonderungsprüffristen dürfen in den Fällen von § 80 Absatz 2 bei
Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei
Jahre nicht überschreiten, wobei nach Zweck der
Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist.
In den Fällen
von § 80 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 dürfen die Aussonderungsprüffristen
bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Jugendlichen drei Jahre nicht
überschreiten. Personenbezogene
Daten der Personen nach § 80 Absatz 3 Satz 1 können ohne Zustimmung der
betroffenen
Person nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden. Die
Speicherung für jeweils
ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen von § 80
Absatz 3 Satz 1 weiterhin vorliegen. Die maßgeblichen Gründe für die
Aufrechterhaltung der Speicherung
nach Satz 6 sind aktenkundig zu machen. Die Speicherung nach Satz 6 darf
jedoch insgesamt drei Jahre nicht überschreiten.
(4) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert und wird deren
Unrichtigkeit
festgestellt, ist die Berichtigungspflicht nach § 31 Absatz 1 des
Sächsischen DatenschutzUmsetzungsgesetzes dadurch zu erfüllen, dass dies
in der Akte vermerkt wird. Bestreitet
die betroffene Person die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener
Daten und lässt
sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die
Daten zu kennzeichnen, um eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß § 14
Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu
ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten ist
einzuschränken, wenn Daten
1.

nach Absatz 2,

2.

auf Grund von sonstigen durch dieses Gesetz bestimmten
Löschungsverpflichtungen
oder

3.

nach § 14 Absatz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes

zu löschen sind. Die Unterlagen sind mit einem entsprechenden
Einschränkungsvermerk
zu versehen. Die gesamte Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur
Erfüllung der
Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

(5) § 5 Absatz 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen bleibt
unberührt.

§ 92
Allgemeine Information zu Datenverarbeitungen, Auskunft
(1) Für die Pflicht der Polizei, betroffenen Personen allgemeine
Informationen zu Datenverarbeitungen zur Verfügung zu stellen, gilt § 11
des Sächsischen DatenschutzUmsetzungsgesetzes.
(2) Für die Pflicht der Polizei, betroffenen Personen auf Antrag
Auskunft über die sie
betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten zu erteilen, gilt § 13
des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.

§ 93
Errichtungsanordnung
(1) Für den erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen
personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist in einer
Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums des
Innern bedarf, festzulegen:
1.

die Bezeichnung und die Anschrift der datenverarbeitenden Stelle,

2.

die Bezeichnung und der Zweck der Datei,

3.

die Aufgabe, zu deren Erfüllung personenbezogene Daten verarbeitet
werden, und
die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

4.

die Art der zu verarbeitenden Daten,

5.

der betroffene Personenkreis,

6.

die Art der zu übermittelnden Daten und die Empfänger der Daten,

7.

die Aussonderungsprüffristen und die Regelfristen für die Löschung der
Daten,

8.

die Eingabe- und Zugangsberechtigungen,

9.

Protokollierungen von Verarbeitungsvorgängen nach § 32 Absatz 1 des
Sächsischen
Datenschutz-Umsetzungsgesetzes,

10. die personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß §
27 des
Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes,
11. Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Anforderungen des § 79
eingehalten werden,
und
12. Angaben gemäß § 23 Absatz 4 des Sächsischen
Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.
(2) Vor dem erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren ist der
Sächsische
Datenschutzbeauftragte zu unterrichten.

§ 94
Kontrolle durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte führt neben den Aufgaben nach § 39 des
Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes mindestens alle zwei Jahre
Kontrollen in
Bezug auf
1.

die Datenverarbeitung bei Maßnahmen nach den §§ 59 bis 69 auch in
Hinblick auf
die Datenverarbeitung in polizeilichen Informationssystemen und

2.

die Übermittlungen nach § 90

durch.

Abschnitt 4
D a t e n v e r a r b e i t u n g z u r E r f ü l l u n g v o n A u f g
a ben,
die d e r V e r o r d n u n g ( E U ) 2 0 1 6 / 6 7 9 u n t e r f a l l e n

§ 95
Befugnis zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Die Polizei kann zur Erfüllung einer Aufgabe, die nicht dem
Anwendungsbereich von
§ 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes unterfällt, besondere
Kategorien
personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679 verarbeiten, wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das
Gemeinwohl
oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit
erforderlich ist. Bei
der Verarbeitung von Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der
Verordnung (EU)
2016/679 sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der
Interessen
der betroffenen Person vorzusehen.

§ 96
Beschränkung der Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener
Daten
bei der betroffenen Person
Bei der Erhebung personenbezogener Daten kann die Polizei von einer
Information
der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung
(EU) 2016/679
soweit und solange absehen, wie andernfalls die Erteilung der
Information die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 des Sächsischen
Datenschutzdurchführungsgesetzes erfüllen
würde.

Teil 4
OrganisationderPolizei

§ 97
Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst
(1) Der Freistaat Sachsen unterhält für den Polizeivollzugsdienst
folgende Polizeidienststellen:
1.

das Landespolizeipräsidium im Staatsministerium des Innern,

2.

das Landeskriminalamt,

3.

das Polizeiverwaltungsamt,

4.

das Präsidium der Bereitschaftspolizei und

5.

die Polizeidirektionen.

(2) Der Freistaat Sachsen unterhält für den Polizeivollzugsdienst die
erforderlichen
Ausbildungs- und Beschaffungseinrichtungen.

§ 98
Einrichtung einer Vertrauens- und Beschwerdestelle
(1) Der Freistaat Sachsen unterhält im Staatsministerium des Innern eine
unabhängige, zentrale Vertrauens- und Beschwerdestelle für die Polizei.
Diese ist organisatorisch
der Behördenleitung zugeordnet und unterstützt diese bei der Wahrnehmung
der Aufsicht.
Sie unterliegt in der inhaltlichen Arbeit keinen Weisungen.
(2) Die Stelle prüft und bearbeitet schriftliche Mitteilungen von
Bürgern sowie Polizeibediensteten zu Sachverhalten der Polizei, auch
soweit es sich um Beschwerden handelt. Wegen der Wahrnehmung des
Beschwerderechts darf für Beschwerdeführer kein
dienstlich veranlasster Nachteil entstehen.
(3) Die Stelle ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ihre Bediensteten
sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die erhobenen und verarbeiteten
Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden.
(4) Die Stelle kann Stellungnahmen von den dem Staatsministerium des Innern
nachgeordneten Polizeidienststellen und den beschwerdebetroffenen
Polizeibediensteten
sowie Unterlagen und Sachakten, die im Sachzusammenhang stehen,
anfordern und einsehen. Sie kann Polizeibedienstete anhören, soweit dies
für die Prüfung darüber hinaus
erforderlich ist. Die Stelle kann Personalakten soweit sie
Tarifbeschäftigte betreffen ohne
deren Einwilligung anfordern und einsehen, wenn die Stelle die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Kenntnis nicht durch Auskunft aus
der Personalakte gewinnen kann.
Jede Einsichtnahme nach Satz 3 ist aktenkundig zu machen. Das nähere
Verfahren regelt
das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift. Die Stelle
wird nicht
dienstrechtlich tätig. Die Prüfergebnisse stellen keine
fachaufsichtsrechtlichen Weisungen

gegenüber den Polizeidienststellen oder betroffenen Behörden dar. Die
Stelle kann Empfehlungen aussprechen.
(5) Beamte der Polizei haben Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer
dienstlichen Anordnung gemäß § 36 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom
17. Juni 2008
(BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni
2017 (BGBl. I
S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 64
Satz 4 des
Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970,
971), das
durch das Gesetz vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 347) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung, geltend zu machen. Das
Beschwerderecht nach § 129 des
Sächsischen Beamtengesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine
Beschwerde zu einem Sachverhalt der Polizei durch den Vorgesetzten oder
Dienstvorgesetzten auf Wunsch des Beamten unmittelbar an die Stelle zu
übermitteln ist, wenn der
Beschwerde nicht abgeholfen wird.
(6) Die Stelle legt jährlich einen Bericht über ihre Arbeit und die
Prüfergebnisse vor.
Dieser wird veröffentlicht.

§ 99
Aufgaben des Staatsministeriums des Innern
(1) Das Staatsministerium des Innern ist oberste Dienstbehörde und
Führungsstelle
der Polizei.
(2) Das Staatsministerium des Innern kann sich oder einer anderen
Polizeidienststelle nachgeordnete Polizeidienststellen vorübergehend
unmittelbar unterstellen, wenn die
Erfüllung der polizeilichen Aufgaben dies erfordert.
(3) Ist bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden des
Staatsministeriums
des Innern nicht zu erreichen, kann das Landeskriminalamt Maßnahmen nach
Absatz 2
treffen. Das Staatsministerium des Innern ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 100
Ermächtigung zur Regelung von Aufgaben und Gliederung der
Polizeidienststellen
Die Gliederung der Polizei in Polizeidienststellen und die Verteilung
der Aufgaben auf
die Polizeidienststellen wird durch das Staatsministerium des Innern
durch Rechtsverordnung bestimmt.

§ 101
Dienst- und Fachaufsicht
(1) Die Dienst- und Fachaufsicht über das Landeskriminalamt, das
Präsidium der
Bereitschaftspolizei, das Polizeiverwaltungsamt und die
Polizeidirektionen übt das
Staatsministerium des Innern aus.
(2) Die Fachaufsicht über die kriminalpolizeiliche Tätigkeit der
Polizeidienststellen
wird, unbeschadet der Regelung in Absatz 1, vom Landeskriminalamt ausgeübt.
(3) Im Übrigen kann das Staatsministerium des Innern durch
Rechtsverordnung weitere Regelungen über die Dienst- und Fachaufsicht
über die nachgeordneten Polizei-

dienststellen sowie die Ausbildungs- und Beschaffungseinrichtungen für
die Polizei treffen.
(4) Die zur Dienstaufsicht oder zur Fachaufsicht zuständigen Stellen
können den Polizeidienststellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Weisungen
erteilen. Die Polizeidienststellen haben diesen Weisungen Folge zu
leisten. Sie sind verpflichtet, die weisungsbefugten
Stellen von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu unterrichten.

§ 102
Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden
Die Polizeidienststellen haben mit den Polizeibehörden im Sinne von § 1
des Sächsischen Polizeibehördengesetzes zusammenzuarbeiten und diese
unverzüglich über alle
Vorgänge zu unterrichten, die für die Erfüllung ihrer
polizeibehördlichen Aufgaben erforderlich sind.

§ 103
Örtliche Zuständigkeit
Die Polizeidienststellen sind im ganzen Landesgebiet zuständig; sie
sollen in der Regel jedoch nur in ihrem Dienstbezirk tätig werden.

§ 104
Amtshandlungen anderer Länder, des Bundes und anderer Staaten im Freistaat
Sachsen
(1) Polizeibedienstete eines anderen Landes können im Freistaat Sachsen
Amtshandlungen vornehmen:
1.

auf Anforderung oder mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern,

2.

in den Fällen des Artikels 35 Absatz 2 und 3 sowie Artikel 91 Absatz 1
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,

3.

zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von
Straftaten
auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener,
wenn die
zuständige Stelle die erforderlichen Maßnahmen nicht treffen kann,

4.

zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Zusammenhang mit Transporten von
Personen oder Sachen oder

5.

zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und zur
Gefahrenabwehr in
den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.

In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 und 4 ist die zuständige
Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.
(2) Werden Polizeibedienstete eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig,
haben sie
die gleichen Befugnisse wie die Polizeibediensteten des Freistaates
Sachsen. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen
Polizeidienststellen, in deren örtlichem und

sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind. Sie
unterliegen insoweit deren
Weisungen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für
1.

Polizeibedienstete des Bundes und

2.

Vollzugsbedienstete der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von
Schusswaffen bei
Anwendung unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang
bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes in
der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten
bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I
S. 1217) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
gestattet ist.

Absatz 2 gilt für Vollzugsbedienstete der Zollverwaltung entsprechend.
Für Polizeibedienstete des Bundes gilt das Gesetz über den unmittelbaren
Zwang bei der Ausübung
öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes uneingeschränkt.
(4) Vollzugsbedienstete anderer Staaten mit polizeilichen Aufgaben
können im Freistaat Sachsen polizeiliche Amtshandlungen vornehmen,
soweit dies völkerrechtliche Vereinbarungen vorsehen oder das
Staatsministerium des Innern Amtshandlungen ausländischer
Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt.

§ 105
Amtshandlungen von Polizeibediensteten des Freistaates Sachsen außerhalb des
Zuständigkeitsbereichs
(1) Die Polizeibediensteten des Freistaates Sachsen dürfen im
Zuständigkeitsbereich des Bundes oder in einem anderen Land nur dann
tätig werden, wenn dies durch
Bundesrecht oder das jeweilige Landesrecht vorgesehen ist. Außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland dürfen die Polizeibediensteten nur tätig
werden, soweit dies durch völkerrechtliche Vereinbarungen geregelt ist.
(2) Einer Anforderung von Polizeikräften durch den Bund oder ein anderes
Land soll
entsprochen werden, soweit nicht die Verwendung der Polizeikräfte im
Freistaat Sachsen
dringender ist, als die Unterstützung des Bundes oder des anderen Landes.

Teil 5
Sonstige Bestimmungen

§ 106
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1.

einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 21 Absatz 4 Satz 1
oder einer
vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 4 Satz 3 zuwiderhandelt und
dadurch den
Zweck der Anordnung gefährdet oder

2.

einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 61 Absatz 5 Satz 1
oder einer
vollziehbaren Anordnung nach § 61 Absatz 5 Satz 2 zuwiderhandelt und
dadurch die
kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch die Polizei
verhindert.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeidienststelle verfolgt, die
die Maßnahme
angeordnet oder beantragt hat.

§ 107
Berichtspflichten gegenüber dem Landtag
Das Staatministerium des Innern unterrichtet die Öffentlichkeit und den
Landtag jährlich über abgeschlossene Maßnahmen nach den §§ 61 bis 69 und
über Übermittlungen
nach § 90. Der Bericht hat statistische Angaben über Anlass, Zweck,
Dauer und Ergebnis
solcher Maßnahmen sowie über die Benachrichtigung der Betroffenen und
die Löschung
der personenbezogenen Daten zu enthalten.

Artikel 2
Gesetz
über die Aufgaben, Organisation, Befugnisse und
Datenverarbeitung der Polizeibehörden im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Polizeibehördengesetz – SächsPBG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt

1

AufgabenundallgemeineBestimmungen
§1

Begriff der Polizeibehörden

§2

Aufgaben der Polizeibehörden

§3

Begriffsbestimmungen

§4

Verhältnis zum Polizeivollzugsdienst

§5

Örtliche Zuständigkeit

§6

Sachliche Zuständigkeit

§7

Besondere sachliche Zuständigkeit

§8

Fachaufsicht

§9

Gemeindliche Vollzugsbedienstete, Kreisvollzugsbedienstete

§ 10

Einschränkung von Grundrechten

§ 11

Ausweispflicht

Abschnitt 2
Maßnahmen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 12

Allgemeine Befugnisse

§ 13

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

§ 14

Verantwortlichkeit für eigenes oder fremdes Verhalten

§ 15

Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen

§ 16

Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

§ 17

Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen

Unterabschnitt 2
Einzelmaßnahmen, Videoüberwachung
§ 18

Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen

§ 19

Befragung, Auskunftspflicht und Vorladung

§ 20

Platzverweisung

§ 21

Durchsuchung von Personen

§ 22

Durchsuchung von Sachen

§ 23

Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

§ 24

Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen

§ 25

Sicherstellung

§ 26

Verwahrung

§ 27

Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung

§ 28

Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten

§ 29

Zurückbehaltungsbefugnis, Ermächtigung Dritter zum Empfang von Zahlungen

§ 30

Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Bildaufnahme und
-aufzeichnung

§ 31

Zuwiderhandeln gegen Einzelanordnungen

Abschnitt

3

PolizeibehördlicheVerordnungen
§ 32

Verordnungsrecht

§ 33

Ermächtigung zum Erlass örtlich und zeitlich begrenzter Alkoholkonsumverbote

§ 34

Zuständigkeit

§ 35

Polizeibehördliche Verordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörden

§ 36

Vorrang höherrangiger Rechtsvorschriften

§ 37

Formerfordernisse, Geltungsdauer

§ 38

Vorlagepflicht

§ 39

Zuwiderhandeln gegen polizeibehördliche Verordnungen

Abschnitt

4

Datenverarbeitung
§ 40

Anwendbare Vorschriften

Abschnitt

5

Entschädigung
§ 41

Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen

§ 42

Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung

§ 43

Ansprüche mittelbar Geschädigter

§ 44

Entschädigungspflichtiger

§ 45

Rückgriff gegen den Verantwortlichen

§ 46

Rechtsweg für Entschädigungsansprüche

Abschnitt 1
A ufgaben und a l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n

§1
Begriff der Polizeibehörden
(1) Allgemeine Polizeibehörden sind
1.

die zuständigen Staatsministerien als oberste Landespolizeibehörden,

2.

die Landesdirektion Sachsen als Landespolizeibehörde,

3.

die Landratsämter und die Kreisfreien Städte als Kreispolizeibehörden sowie

4.

die Gemeinden als Ortspolizeibehörden.

(2) Die Aufgaben der Kreis- und der Ortspolizeibehörden sind
Weisungsaufgaben;
das Weisungsrecht ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt.
(3) Besondere Polizeibehörden sind Behörden, die nicht allgemeine
Polizeibehörden
sind und denen in bestimmten Sachgebieten Aufgaben der Gefahrenabwehr
übertragen
worden sind. Ihr Aufbau wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

§2
Aufgaben der Polizeibehörden
(1) Die Polizeibehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche
Sicherheit
und Ordnung abzuwehren. Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch
Vorbereitungen zu
treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt den Polizeibehörden nach diesem
Gesetz nur
auf Antrag des Berechtigten und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz
nicht rechtzeitig zu
erlangen ist und wenn ohne polizeibehördliche Hilfe die Verwirklichung
des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(3) Die Polizeibehörden haben ferner die ihnen durch andere
Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

§3
Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen des § 4 des Sächsischen
Polizeivollzugsdienstgesetzes
vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum dieses Mantelgesetzes] (SächsGVBl. S.
[einsetzen:
Seitenzahl]), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.

§4
Verhältnis zum Polizeivollzugsdienst
(1) Die Polizeibehörden haben mit dem Polizeivollzugsdienst bei der
Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten und die zuständigen
Polizeidienststellen unverzüglich über
Vorgänge zu unterrichten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung des
Polizeivollzugsdienstes bedeutsam erscheint.
(2) Der Polizeivollzugsdienst leistet den Polizeibehörden Vollzugshilfe
nach Maßgabe der §§ 37 und 38 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes.

§5
Örtliche Zuständigkeit
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden beschränkt sich auf
ihren Dienstbezirk.
(2) Örtlich zuständig ist die Polizeibehörde, in deren Dienstbezirk eine
polizeibehördliche Aufgabe wahrzunehmen ist. Das fachlich zuständige
Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des
Innern durch Rechtsverordnung zum Zweck
der Verwaltungsvereinfachung hiervon abweichende örtliche
Zuständigkeiten festlegen.
(3) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der
örtlich zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar, kann auch die für
einen benachbarten Dienstbezirk
zuständige Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die
örtlich zuständige
Polizeibehörde ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu
unterrichten.

(4) Kann eine polizeibehördliche Aufgabe in mehreren Dienstbezirken
zweckmäßig
nur einheitlich wahrgenommen werden, wird die örtliche Zuständigkeit von
der Behörde
geregelt, welche die Fachaufsicht über die beteiligten Polizeibehörden
führt. Die Regelung
kann auch von der Landespolizeibehörde oder der obersten
Landespolizeibehörde getroffen werden.

§6
Sachliche Zuständigkeit
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden
sachlich zuständig.
(2) Das fachlich zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem
Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung die sachliche
Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 festlegen, soweit keine
gesetzliche Regelung getroffen ist.

§7
Besondere sachliche Zuständigkeit
(1) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der
sachlich zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar, können deren
Aufgaben von den zur Fachaufsicht zuständigen Behörden wahrgenommen werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann jede Polizeibehörde
innerhalb
ihres Dienstbezirkes die Aufgaben einer übergeordneten Polizeibehörde
wahrnehmen.
(3) Die sachlich zuständige Polizeibehörde ist von den getroffenen
Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Erlass von
polizeibehördlichen Verordnungen.

§8
Fachaufsicht
(1) Es führen die Fachaufsicht über
1.

die Landespolizeibehörde: die zuständigen Staatsministerien,

2.

die Kreispolizeibehörden: die Landesdirektion Sachsen und

3.

die Ortspolizeibehörden
a)

in den Kreisfreien Städten: die Landesdirektion Sachsen und

b)

im Übrigen: die Landratsämter.

(2) Das Staatsministerium des Innern führt die Dienstaufsicht über die
Landesdirektion Sachsen im Benehmen mit dem fachlich zuständigen
Staatsministerium.

(3) Leistet eine allgemeine Polizeibehörde einer ihr erteilten Weisung
keine Folge,
kann an Stelle dieser Behörde die zur Fachaufsicht zuständige Behörde
die erforderlichen
Maßnahmen treffen.
(4) Die allgemeinen Polizeibehörden sind verpflichtet, die
weisungsbefugten Behörden von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu
unterrichten.

§9
Gemeindliche Vollzugsbedienstete, Kreisvollzugsbedienstete
(1) Die Ortspolizeibehörden können für den Vollzug bestimmter auf den
Gemeindebereich beschränkter polizeibehördlicher Aufgaben gemeindliche
Vollzugsbedienstete
bestellen. Die Kreispolizeibehörden können für den Vollzug bestimmter
kreispolizeibehördlicher Aufgaben und für den Vollzug der
polizeibehördlichen Aufgaben der Ortspolizeibehörden nach Satz 1
Kreisvollzugsbedienstete bestellen. Soweit die Kreispolizeibehörden
polizeibehördliche Aufgaben der Ortspolizeibehörden gemäß Satz 1 vollziehen,
sind sie allein für den Vollzug zuständig. Die gemeindlichen
Vollzugsbediensteten und die
Kreisvollzugsbediensteten haben bei der Erfüllung ihrer
polizeibehördlichen Aufgaben die
Stellung von Polizeibediensteten im Sinne des Sächsischen
Polizeivollzugsdienstgesetzes. Die Zuständigkeit des
Polizeivollzugsdienstes bleibt unberührt.
(2) Das Staatministerium des Innern hat durch Rechtsverordnung zu bestimmen:
1.

für welche polizeibehördlichen Aufgaben gemeindliche Vollzugsbedienstete und
Kreisvollzugsbedienstete bestellt werden können,

2.

welche Anforderungen für das Verfahren für die Bestellung der
gemeindlichen Vollzugsbediensteten und der Kreisvollzugsbediensteten
gelten sowie

3.

welche Mittel des unmittelbaren Zwangs (§ 40 des Sächsischen
Polizeivollzugsdienstgesetzes) die gemeindlichen Vollzugsbediensteten
und die Kreisvollzugsbediensteten anwenden dürfen; die Anwendung von
Waffen (§ 40 Absatz 4 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes),
mit Ausnahme des Schlagstocks, ist ausgeschlossen.

§ 10
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf
1.

Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der
Verfassung des
Freistaates Sachsen),

2.

Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung
des Freistaates Sachsen),

3.

Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 27 Absatz 1
der Verfassung des Freistaates Sachsen),

4.

Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des
Freistaates Sachsen) und

5.

informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des
Freistaates Sachsen)

eingeschränkt werden.

§ 11
Ausweispflicht
Auf Verlangen des Betroffenen haben sich die Bediensteten der
Polizeibehörden bei
der Ausübung ihrer Tätigkeit auszuweisen. Dies gilt nicht, wenn die
Umstände es nicht
zulassen oder dadurch der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.

Abschnitt2
Maßnahmen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 12
Allgemeine Befugnisse
(1) Die Polizeibehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren,
soweit die Befugnisse nicht
besonders geregelt sind.
(2) Zur Erfüllung von nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen
Aufgaben haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit diese
Rechtsvorschriften keine Befugnisse regeln oder keine abschließenden
Regelungen enthalten, treffen die Polizeibehörden die notwendigen
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz.

§ 13
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Die zu treffende Maßnahme muss geeignet sein. Die Maßnahme ist geeignet,
wenn anzunehmen ist, dass sie den erstrebten Erfolg herbeiführt oder
zumindest fördert.
(2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die
Polizeibehörden diejenige zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem
Ermessen erforderlich erscheint
und die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am
wenigsten beeinträchtigt.

(3) Die Maßnahme muss angemessen sein. Sie darf nicht zu einem Nachteil
führen,
der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(4) Die Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist
oder sich zeigt,
dass er nicht erreicht werden kann.
(5) Soweit das Erfordernis besteht, mehrere Maßnahmen gegen eine Person
zu treffen, müssen die Maßnahmen auch in ihrer Gesamtwirkung
verhältnismäßig im Sinne der
Absätze 1 bis 4 sein.

§ 14
Verantwortlichkeit für eigenes oder fremdes Verhalten
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, sind die Maßnahmen gegen sie zu
richten.
(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, können Maßnahmen auch gegen
die aufsichtspflichtige Person gerichtet werden. Ist für eine Person ein
Betreuer bestellt, kann die
Polizeibehörde ihre Maßnahme auch gegenüber dem Betreuer im Rahmen
seines Aufgabenkreises treffen.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die
Gefahr in Ausführung der Verrichtung, können Maßnahmen auch gegen die
Person gerichtet werden,
die zu der Verrichtung bestellt hat.

§ 15
Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen
(1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, sind die Maßnahmen
gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die nachfolgenden
für Sachen
geltenden Vorschriften sind auch auf Tiere anzuwenden.
(2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen
Berechtigten gerichtet werden. Dies gilt nicht, wenn der Inhaber der
tatsächlichen Gewalt diese
ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.
(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, können Maßnahmen gegen
denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.

§ 16
Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
(1) Die Polizeibehörden können eine Maßnahme selbst oder durch einen
beauftragten Dritten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme
durch Inanspruchnahme der Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 nicht
oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme
Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach Absatz 1 erheben die
Polizeibehörden von den Verantwortlichen nach den §§ 14 und 15 Kosten
(Gebühren und
Auslagen).

§ 17
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
(1) Die Polizeibehörden können Maßnahmen gegen andere Personen als die
Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 richten, wenn
1.

eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren ist,

2.

Maßnahmen gegen die Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 nicht oder
nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,

3.

die Polizeibehörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder
durch beauftragte Dritte abwehren kann und

4.

die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung
höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

(2) Die Maßnahmen dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die
Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

Unterabschnitt 2
Einzelmaßnahmen, Videoüberwachung

§ 18
Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen
(1) Die Polizeibehörden können die Identität einer Person feststellen,
soweit dies
1.

zur Abwehr einer Gefahr oder

2.

zum Schutz privater Rechte

erforderlich ist.
(2) Die Polizeibehörden können die zur Feststellung der Identität
erforderlichen
Maßnahmen treffen. Sie können
1.

den Betroffenen anhalten,

2.

den Betroffenen nach seinen Personalien befragen,

3.

verlangen, dass der Betroffene mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung
aushändigt,

4.

den Betroffenen und von ihm mitgeführte Sachen nach Gegenständen
durchsuchen,
die zur Identitätsfeststellung dienen können, oder

5.

den Betroffenen festhalten.

Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 dürfen nur getroffen werden, wenn
die Identität
auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten
festgestellt werden
kann oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Angaben
unrichtig sind.

(3) Die Polizeibehörden können verlangen, dass ein Berechtigungsschein
vorgezeigt
und zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer
Rechtsvorschrift
verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.

§ 19
Befragung, Auskunftspflicht und Vorladung
(1) Die Polizeibehörden können eine Person befragen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben, die zur
Erfüllung einer bestimmten polizeibehördlichen Aufgabe erforderlich
sind, machen kann. Für die Dauer der
Befragung kann die Person angehalten werden.
(2) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 Satz 1 zulässig ist, ist
verpflichtet,
auf Verlangen ihren Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
Wohnanschrift und
Staatsangehörigkeit anzugeben.
(3) Eine über Absatz 2 hinausgehende Auskunftspflicht besteht, soweit
dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist. In
entsprechender Anwendung der §§ 52
bis 53a und 55 Absatz 1 der Strafprozessordnung ist die betroffene
Person zur Verweigerung der Auskunft mit Ausnahme der Angaben nach
Absatz 2 berechtigt. Dies gilt nicht,
soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Freiheit
einer Person oder
einer erheblichen Gesundheitsgefahr zwingend erforderlich ist. Ein
Geistlicher ist auch in
diesem Fall nicht verpflichtet, Auskunft über Tatsachen zu geben, die
ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut wurden oder bekannt
geworden sind. Die betroffene Person ist vor der Befragung über ihr
Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Die
weitere Verarbeitung von nach Satz 3 erhobenen Daten ist nur zu dem
Zweck zulässig, zu
dem die Daten erhoben wurden.
(4) Soweit eine Auskunftspflicht besteht, dürfen zur Herbeiführung einer
Aussage nur
die Zwangsmittel Zwangsgeld und Zwangshaft angewendet werden. Die §§ 68a
und 136a
der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
(5) Die Polizeibehörden können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1
eine Person schriftlich oder mündlich vorladen. Bei der Vorladung ist
deren Grund anzugeben. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes soll auf die
beruflichen Verpflichtungen und
die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.
(6) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine
Folge,
kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn die Angaben zur Abwehr
einer Gefahr
für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde
Sach- oder Vermögenswerte erforderlich sind.
(7) Für die Entschädigung und Vergütung von Personen, die als Zeugen
oder als
Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt
durch Artikel 5
Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert
worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

§ 20
Platzverweisung
Die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend
von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes
verbieten

(Platzverweisung). Dies gilt insbesondere für Personen, die den Einsatz
der Feuerwehr
oder der Hilfs- und Rettungsdienste behindern.

§ 21
Durchsuchung von Personen
(1) Die Polizeibehörden können eine Person durchsuchen, wenn
1.

sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten
werden darf,

2.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Tiere oder Sachen mit sich
führt, die
nach § 25 sichergestellt werden dürfen, oder

3.

sie sich erkennbar in einem die freie Willensbildung ausschließenden
Zustand oder
sonst in hilfloser Lage befindet und dies zur Feststellung und Abwehr
einer sie betreffenden Gefahr erforderlich ist.

(2) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten
durchsucht
werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den
Umständen zum
Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.

§ 22
Durchsuchung von Sachen
Die Polizeibehörden können eine Sache durchsuchen, wenn
1.

sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 21 durchsucht werden darf,

2.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr Sachen oder Tiere
befinden,
die nach § 25 sichergestellt werden dürfen, oder

3.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Sache eine Person
befindet,
die sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand oder
sonst in hilfloser Lage befindet und für die dadurch eine Gefahr für
Leib oder Leben besteht.

§ 23
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
(1) Die Polizeibehörden können eine Wohnung ohne Einwilligung des
Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
1.

dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte erforderlich
ist oder

2.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr Sachen oder Tiere
befinden,
die nach § 25 sichergestellt werden dürfen.

Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und
Geschäftsräume sowie anderes umfriedetes Besitztum.

(2) Während der Nachtzeit darf das Betreten und Durchsuchen einer
Wohnung nur
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
einer Person oder
für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte erfolgen. Die Nachtzeit umfasst
in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von 21.00 Uhr
bis 4.00 Uhr und in dem
Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
(3) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und
Grundstücke,
die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den
Anwesenden zum
weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zweck der Abwehr
von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung während der Arbeits-,
Geschäfts- oder Aufenthaltszeit und nach Maßgabe der Absätze 1 und 2
betreten werden.

§ 24
Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
(1) Wohnungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur auf Grund einer
richterlichen
Anordnung des Amtsgerichts durchsucht werden, in dessen Bezirk die
Wohnung liegt. Für
das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das
Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20.
Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, entsprechend. Die gerichtliche Entscheidung kann ohne
vorherige Anhörung des Betroffenen
ergehen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an ihn.
Gegen die gerichtliche Entscheidung findet die Beschwerde statt. Die
Beschwerde ist binnen einer Frist
von zwei Wochen einzulegen; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Der Wohnungsinhaber hat das Recht bei der Durchsuchung der Wohnung
anwesend zu sein. Ist er abwesend, ist, soweit möglich und soweit
hierdurch keine schutzwürdigen Interessen des Wohnungsinhabers verletzt
werden, ein Vertreter oder ein Zeuge
beizuziehen.
(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter sind der Grund der
Durchsuchung
und der zulässige Rechtsbehelf unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss
die verantwortliche Polizeibehörde, den Grund, die Zeit, den Ort und das
Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem
Vertreter der Polizeibehörde und dem
Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird
die Unterschrift verweigert, ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem
Wohnungsinhaber oder
seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Durchschrift der Niederschrift
auszuhändigen.
(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer
Durchschrift
nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie
den Zweck der
Durchsuchung gefährden, sind dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter
lediglich die
Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Polizeibehörde sowie Zeit
und Ort der
Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

§ 25
Sicherstellung
(1) Die Polizeibehörden können eine Sache sicherstellen,
1.

um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,

2.

um den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor
Verlust
oder Beschädigung der Sache zu schützen oder

3.

wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder
anderen
Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden
kann, um
a)

sich zu töten oder zu verletzen,

b)

Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,

c)

fremde Sachen zu beschädigen oder

d)

sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Für Tiere gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 26
Verwahrung
(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die
Beschaffenheit
der Sache das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der
Polizeibehörde unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise
aufzubewahren oder zu sichern. In
diesem Fall kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.
Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, hat die Polizeibehörde nach
Möglichkeit Wertminderungen
vorzubeugen.
(2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund
der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellte Sache
bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht
ausgestellt werden, ist über die Sicherstellung eine Niederschrift
aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht
ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder ein anderer Berechtigter ist
unverzüglich zu unterrichten.
(3) Für Tiere gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 27
Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung
(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
1.

ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht,

2.

ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen
Kosten oder
Schwierigkeiten verbunden ist,

3.

sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass
weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
ausgeschlossen sind,

4.

sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an den Eigentümer oder einen
Berechtigten
herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der
Sicherstellung erneut eintreten würden, oder

5.

der Betroffene, der Eigentümer oder der Berechtigte sie nicht innerhalb
einer angemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die
Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet
wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist
abgeholt wird.

(2) Der Betroffene, der Eigentümer und der Berechtigte sollen vor der
Verwertung
gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind
ihnen mitzuteilen,
soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahme es erlauben.
(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung (§ 383 Absatz 3 des
Bürgerlichen
Gesetzbuches) verwertet. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint
sie von vornherein
aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich
den zu erwartenden Erlös übersteigen, kann die Sache freihändig verkauft
werden. Der Erlös tritt an die
Stelle der verwerteten Sache. Kann die Sache innerhalb angemessener
Frist nicht verwertet werden, darf sie einem gemeinnützigen Zweck
zugeführt werden.
(4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet
werden,
wenn
1.

im Fall einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung
berechtigen, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen
würden oder

2.

die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.

Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Für Tiere gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 28
Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten
(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind,
ist die Sache an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt
worden ist. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, kann sie an einen
anderen herausgegeben werden, der seine
Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn
dadurch erneut
die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Im Fall von
§ 25 Absatz 1 Nummer 2 ist die Sache herauszugeben, wenn der Eigentümer
oder der
rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies verlangt oder wenn ein
Schutz nicht
mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach zwei Wochen. Soweit durch
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird, darf die Sicherstellung
von leerstehendem Wohnraum zur Beseitigung oder Verhinderung von
Obdachlosigkeit nicht länger als zwölf Monate aufrechterhalten werden.
Für andere Sachen darf die Sicherstellung nicht länger als
sechs Monate aufrechterhalten werden, es sei denn, es liegen die
Voraussetzungen von
Satz 3 vor.
(2) Ist die Sache verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist ein
Berechtigter
nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch
auf Herausgabe des Erlöses erlischt
drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
(3) Für die Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung, Unbrauchbarmachung oder
Vernichtung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, die von den
Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 zu tragen sind. Ist eine Sache
verwertet worden, können die
Kosten aus dem Erlös gedeckt werden.

(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.

§ 29
Zurückbehaltungsbefugnis, Ermächtigung Dritter zum Empfang von Zahlungen
(1) Die Polizeibehörden können die Herausgabe von Sachen, deren Besitz
sie auf
Grund einer polizeibehördlichen Maßnahme nach § 16 oder § 25 oder im
Rahmen der
Ersatzvornahme nach § 24 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den
Freistaat
Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003
(SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013
(SächsGVBl. S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, erlangt haben, von der Zahlung der entstandenen Kosten abhängig
machen.
(2) Wurde die Verwahrung einem Dritten übertragen, kann die Polizei ihn
schriftlich
ermächtigen, Zahlungen auf die ihm durch die Verwahrung entstandenen
Kosten in Empfang zu nehmen. Dieser hat die Zahlungen der Polizei
unverzüglich mitzuteilen.

§ 30
Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Bildaufnahme
und -aufzeichnung
(1) Die Polizeibehörden können personenbezogene Daten in öffentlich
zugänglichen
Räumen durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Bildaufnahme und
-aufzeichnung erheben, soweit dies
1.

bei Vorliegen einer abstrakten Gefahr oder

2.

zum Schutz gefährdeter öffentlicher Anlagen oder Einrichtungen

erforderlich ist.
(2) Angefertigte Bildaufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen
sind unverzüglich, spätestens aber nach zwei Monaten zu löschen oder zu
vernichten, soweit diese
nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von
erheblicher Bedeutung, zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden
Bekämpfung von Straftaten,
zur Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder nach
Maßgabe des § 3
Absatz 2 zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer
bestehenden
Beweisnot, erforderlich sind.
(3) Im Übrigen gilt § 13 Absatz 3 des Sächsischen
Datenschutzdurchführungsgesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum des
Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher
Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG] (SächsGVBl. S. [einsetzen: Seitenzahl]), in der jeweils
geltenden Fassung.

§ 31
Zuwiderhandeln gegen Einzelanordnungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
vollziehbaren
Platzverweisung zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.

Abschnitt 3
PolizeibehördlicheVerordnungen

§ 32
Verordnungsrecht
(1) Die allgemeinen Polizeibehörden können zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben nach
diesem Gesetz polizeiliche Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte
Zahl von Fällen an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet sind
(polizeibehördliche Verordnungen), erlassen.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch Anwendung, wenn andere
Gesetze zum Erlass polizeibehördlicher Verordnungen ermächtigen.

§ 33
Ermächtigung zum Erlass örtlich und zeitlich begrenzter Alkoholkonsumverbote
(1) Die Ortspolizeibehörden können zum Zweck des Kinder- und Jugendschutzes
durch polizeibehördliche Verordnung auf öffentlichen Flächen, die sich
in räumlicher Nähe
von Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von
Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, den Konsum und das Mitführen
von alkoholischen Getränken zum Zweck des Konsums innerhalb dieser
Flächen verbieten, soweit dort auf
Grund der örtlichen Verhältnisse eine abstrakte Gefahr der Begehung
alkoholbedingter
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vorliegt. Das Verbot darf sich
örtlich höchstens auf
einen Bereich von 100 Metern um die Einrichtung erstrecken und darf
nicht genehmigte
Außenbewirtschaftungsflächen betreffen. Es soll sich zeitlich an den
üblichen Benutzungszeiten der Einrichtung orientieren. Maßgebliche
Bezugspunkte für die Berechnung
des räumlichen Bereiches, in dem das Alkoholkonsumverbot gilt, sind die
Grundstücksecken der Grundstücke, auf denen die Einrichtung gelegen ist.
(2) Die Ortspolizeibehörden können durch polizeibehördliche Verordnung
auf sonstigen öffentlichen Flächen außerhalb von genehmigten
Außenbewirtschaftungsflächen den
Konsum und das Mitführen von alkoholischen Getränken zum Zweck des
Konsums innerhalb dieser Flächen verbieten, wenn
1.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort das Ausmaß oder die
Häufigkeit
alkoholbedingter Straftaten oder alkoholbedingter Ordnungswidrigkeiten
von erheblicher Bedeutung von der des übrigen Gemeindegebiets deutlich
abhebt,

2.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch zukünftig
alkoholbedingte
Straftaten oder alkoholbedingte Ordnungswidrigkeiten von erheblicher
Bedeutung
begangen werden, und

3.

dort regelmäßig eine Menschenmenge anzutreffen ist.

Das Verbot soll auf bestimmte Tage innerhalb einer Woche und an diesen
zeitlich befristet
erlassen werden. Die Geltungsdauer der polizeibehördlichen Verordnung
ist auf höchstens zwei Jahr zu begrenzen.
(3) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den
Verboten zulassen.

§ 34
Zuständigkeit
Polizeibehördliche Verordnungen werden von den zuständigen Staatsministerien
oder den sonstigen allgemeinen Polizeibehörden für ihren Dienstbezirk
oder Teile ihres
Dienstbezirkes erlassen.

§ 35
Polizeibehördliche Verordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörden
(1) Polizeibehördliche Verordnungen der Ortspolizeibehörden werden, wenn sie
nicht länger als einen Monat gelten sollen, vom Bürgermeister und im
Übrigen vom Gemeinderat erlassen. Sie werden in der für die öffentliche
Bekanntmachung von Satzungen
der Gemeinde bestimmten Form verkündet.
(2) Für polizeibehördliche Verordnungen der Kreispolizeibehörden gilt
Absatz 1
Satz 1 entsprechend. Sie werden in der für die öffentliche
Bekanntmachung von Satzungen des Landkreises und bei Kreisfreien Städten
in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde
bestimmten Form verkündet.

§ 36
Vorrang höherrangiger Rechtsvorschriften
Polizeibehördliche Verordnungen dürfen nicht gegen höherrangiges Recht
verstoßen.

§ 37
Formerfordernisse, Geltungsdauer
(1) Polizeibehördliche Verordnungen müssen
1.

im Eingang auf die gesetzliche Vorschrift Bezug nehmen, die zu ihrem
Erlass ermächtigt,

2.

die Polizeibehörde bezeichnen, die die polizeibehördliche Verordnung
erlassen hat,
und

3.

den örtlichen Geltungsbereich angeben.
(2) Polizeibehördliche Verordnungen sollen

1.

eine Überschrift tragen, die ihren Inhalt kennzeichnet,

2.

in der Überschrift als „Polizeibehördliche Verordnung“ bezeichnet sein und

3.

das Datum bezeichnen, an dem die polizeibehördliche Verordnung in Kraft
tritt.

(3) Die Geltungsdauer von polizeibehördlichen Verordnungen darf zehn
Jahre nicht
überschreiten.

§ 38
Vorlagepflicht
(1) Polizeibehördliche Verordnungen der Kreispolizeibehörden und der
Ortspolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, sind der
der jeweiligen Fachaufsichtsbehörde vor deren Erlass im Entwurf zur
Genehmigung vorzulegen. Die Fachaufsichtsbehörde hat das Datum des
Eingangs zu bestätigen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
die Fachaufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang
des Entwurfes
der vorlegenden Kreispolizeibehörde oder Ortspolizeibehörde schriftlich
rechtliche Bedenken gegen die polizeibehördliche Verordnung mitteilt.
Widerspricht eine polizeibehördliche
Verordnung höherrangigem Recht, ist ihre Nichtigkeit festzustellen.
(2) Polizeibehördliche Verordnungen nach § 33 sind der jeweiligen
Fachaufsichtsbehörde unverzüglich nach deren Erlass zur Prüfung vorzulegen.

§ 39
Zuwiderhandeln gegen polizeibehördliche Verordnungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten
oder Verboten einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
polizeibehördlichen Verordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu
ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können
eingezogen werden, soweit
eine polizeibehördliche Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bestimmung verweist.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
(5) Das fachlich zuständige Staatsministerium kann die Zuständigkeiten
nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen

Abschnitt 4
Datenverarbeitung

§ 40
Anwendbare Vorschriften
(1) Soweit die Polizeibehörden personenbezogene Daten zur Erfüllung
ihrer Aufgaben verarbeiten, die in den Anwendungsbereich von § 1 des
Sächsischen DatenschutzUmsetzungsgesetzes vom [einsetzen: Datum der
Ausfertigung dieses Mantelgesetzes]
(SächsGVBl. S. [einsetzen: Seitenzahl), in der jeweils geltenden
Fassung, fallen, gelten
die §§ 54 bis 56, 79, 80 Absatz 1, § 81 Absatz 3, §§ 82 bis 84 und 89
bis 94 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes entsprechend und
ergänzend die Vorschriften des
Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.
(2) Soweit die Polizeibehörden im Übrigen personenbezogene Daten zur
Erfüllung
ihrer Aufgaben verarbeiten, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom
22.11.2016, S. 72), die
§§ 95 und 96 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes sowie das
Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz.

Abschnitt 5
Entschädigung

§ 41
Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen
(1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Polizeibehörden
erleidet, ist zu
ersetzen, wenn er
1.

in Folge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 17 oder

2.

durch rechtswidrige Maßnahmen

entstanden ist.
(2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der
Polizeibehörde bei der Erfüllung der polizeibehördlichen Aufgabe
mitgewirkt oder Sachen zur
Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 besteht kein Ersatzanspruch, soweit
die erforderliche Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens des
Geschädigten
getroffen worden ist.
(4) Soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen der
Polizeibehörden in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist,
finden diese Anwendung.

§ 42
Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung
(1) Die Entschädigung nach § 41 wird grundsätzlich nur für
Vermögensschaden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall
des gewöhnlichen Verdienstes oder
Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in
unmittelbarem Zusammenhang mit der polizeibehördlichen Maßnahme stehen,
ist Entschädigung nur zu gewähren,
wenn und soweit dies zur Abwendung einer unbilligen Härte geboten erscheint.
(2) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer
Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden
ist, angemessen auszugleichen; dieser Anspruch ist nicht übertragbar und
nicht vererblich, es sei denn, dass er
rechtshängig geworden oder durch Vertrag anerkannt worden ist.
(3) Die Entschädigung wird in Geld gewährt. Hat die zur Entschädigung
verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der
Erwerbstätigkeit oder eine Vermehrung
der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts
auf Unterhalt
zur Folge, ist die Entschädigung durch Entrichtung einer Rente zu
gewähren. § 760 des
Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. Statt der Rente kann eine
Kapitalabfindung
verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird
nicht dadurch
ausgeschlossen, dass ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.
(4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, ist, soweit diese
Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Entschädigungsanspruch entsprechen,
die Entschädigung nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.
(5) Bei der Bemessung der Entschädigung sind alle Umstände zu
berücksichtigen,
insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der
Geschädigte oder sein
Vermögen durch die Maßnahme der Polizeibehörden geschützt worden ist.
Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, zur Entstehung
oder Vergrößerung des
Schadens beigetragen, hängen die Verpflichtung zur Entschädigung und der
Umfang der
Entschädigung insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend
durch die Polizeibehörden oder den Geschädigten verursacht worden ist.

§ 43
Ansprüche mittelbar Geschädigter
(1) Im Fall der Tötung sind die Kosten der Bestattung demjenigen zu
ersetzen, dem
die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. § 42 Absatz 5 gilt
entsprechend.
(2) Stand der Getötete zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund
dessen er
diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder
unterhaltspflichtig werden
konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den
Unterhalt entzogen,
kann der Dritte insoweit eine angemessene Entschädigung verlangen, als
der Getötete
während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des
Unterhaltes verpflichtet gewesen wäre. § 42 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und
Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Entschädigung kann auch dann
verlangt werden, wenn der Dritte zur Zeit der
Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

§ 44
Entschädigungspflichtiger
Entschädigungspflichtiger ist die Körperschaft, deren Bediensteter die
Maßnahme getroffen hat.

§ 45
Rückgriff gegen den Verantwortlichen
(1) Die nach § 44 entschädigungspflichtige Körperschaft kann von den
Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 Ersatz ihrer Aufwendungen
verlangen, wenn sie auf Grund des
§ 41 eine Entschädigung gewährt hat.
(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, haften sie als
Gesamtschuldner.

§ 46
Rechtsweg für Entschädigungsansprüche
Für die Ansprüche nach den §§ 41 bis 45 ist der ordentliche Rechtsweg
gegeben.